Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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1.2 Arbeiten der Kommission
Am 20. Juni 2024 und am 8. November 2024 befasste sich die Kommission mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative und diskutierte dabei mehrere Varianten einer möglichen gesetzlichen Grundlage. Im Anschluss beschloss die Kommission, die Verwaltung zu beauftragen, gestützt auf ihre Vorarbeiten einen Vorentwurf auszuarbeiten.
Die Kommission beriet den Vorentwurf am 10. April 2025 und nahm Kenntnis vom dazugehörigen erläuternden Bericht. Sie verabschiedete den Vorentwurf mit 22 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Gleichzeitig entschied Sie, gemäss dem Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20053 (VIG) eine Vernehmlassung zum Vorentwurf durchzuführen.
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung technisch unterstützt.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
Nach Artikel 7 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 19864 (UWG) gilt die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen als unlauterer Wettbewerb. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Bedingungen, die die Erbringung von unselbständigen Dienstleistungen für einen Arbeitgebenden betreffen. Die missachteten Bedingungen müssen einen spezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis und seinem Inhalt aufweisen.5 Erfasst werden können grundsätzlich alle Bedingungen, die die Erbringung, den Modus und die Vergütung unselbständiger Arbeitsleistung betreffen.6
Als Adressaten von Artikel 7 UWG gelten ausschliesslich die Arbeitgebenden.
Nicht erfasst werden jedoch selbständige Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige, die sich nicht an die ihnen persönlich als selbständig Erwerbende auferlegten Tätigkeitsbedingungen halten. Auch die Arbeitnehmenden, die von sich aus Arbeitsbedingungen missachten und sich hierdurch einen Vorteil im Wettbewerb mit anderen Arbeitnehmenden zu verschaffen suchen, fallen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 7 UWG.7
3 SR 172.061
4 SR 241
5 Jung, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 7, N 2.
6 Loacker, in: Heizmann / Loacker (Hrsg.), UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 7, N 33.
7 Jung, in: Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Auflage, Bern 2023, Art. 7, N 2.