Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative 21.470
Am 17. Juni 2021 reichte Nationalrat Benjamin Roduit die parlamentarische Initiative 21.470 ein. Der Text der Initiative lautet wie folgt:
Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt ergänzt: Art. 23 Abs. 1 UWG (neuer Wortlaut)
"Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5, 6 oder 7 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."
Die Begründung der parlamentarischen Initiative lautet wie folgt:
Nach Artikel 7 UWG handelt unlauter, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind. Ein solches Verhalten kann Gegenstand eines ordentlichen zivilrechtlichen Verfahrens werden, das den geschädigten Parteien die Möglichkeit gibt, gegebenenfalls Zugang zu einer Wiedergutmachung zu erhalten.
Das UWG enthält auch Strafbestimmungen. Nach Artikel 23 UWG können gewisse Verhalten strafrechtlich verfolgt werden, wobei die betreffenden Straftaten nur auf Antrag und nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Die unter Artikel 23 fallenden Verhalten sind jene nach den Artikeln 3, 4, 5 und 6 UWG:
- Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten (Art. 3);
- Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung (Art. 4);
- Verwertung fremder Leistung (Art. 5);
- Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art 6).
Die anderen unlauteren Verhalten1, insbesondere die in Artikel 7 geregelte Nichteinhaltung der durch Rechtssatz oder Vertrag auferlegten Arbeitsbedingungen, sind von den Strafbestimmungen folglich nicht erfasst.
Die Nichteinhaltung von durch Rechtssatz auferlegten Arbeitsbedingungen schädigt Dritte beträchtlich, insbesondere Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Bei öffentlichen Vergaben, bei denen das Kriterium des Preises oft ausschlaggebend für den Zuschlag ist, kommt es nicht selten vor, dass ein Unternehmen den Zuschlag aufgrund eines Preisniveaus erhält, das nur erreicht werden kann durch eine Umgehung der Vorschriften,
1 Artikel 2, 3a, 4a, 7, 8 und 8a UWG