Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/31: 21.470 n Pa. Iv. Roduit. Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden · 14 Seiten
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dingungen, umgesetzt. Gleichzeitig bleibt der zivilrechtliche Weg durch den unveränderten Artikel 7 offen. Zudem bietet sich diese Lösung aufgrund ihrer einfachen und praktikablen Umsetzung, mit der Änderung eines einzelnen Erlasses, an.
Die Kommission hat dabei entschieden, den neuen Artikel 7a VE-UWG so zu formulieren, dass ein Verstoss gegen die zwingenden Arbeitsbedingungen nur strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn das betroffene Unternehmen dadurch den lauteren und unverfälschten Wettbewerb beeinflusst.
Eine Minderheit der Kommission fordert zudem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber informiert werden müssen, wenn Verstösse ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers gegen die im Artikel 7a VE-UWG festgehaltenen obligatorischen Arbeitsbedingungen festgestellt werden. Sie ist der Meinung, dass Arbeitnehmende durch solche Verstösse unmittelbar geschädigt werden und ihnen deshalb ein Informationsrecht zusteht. Die Mehrheit der Kommission spricht sich gegen diesen Zusatz aus. Sie argumentiert, dass das Ziel der vorliegenden Vorlage die Stärkung des lauteren Wettbewerbs sei und nicht der Ausbau von Arbeitnehmerrechten. Eine solche Bestimmung passe ausserdem nicht ins UWG.
3 Grundzüge der Vorlage
Der neue Artikel 7a VE-UWG bezweckt, die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 23 UWG strafbar zu erklären. Gleichzeitig werden die strafbaren Tatbestände im Artikel 23 UWG mit Artikel 7a VE-UWG ergänzt.
Daneben bleibt der zivilprozessual verfolgbare Artikel 7 UWG in der aktuellen Form bestehen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 7a VE-UWG Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen im Besonderen
Unlauter handelt insbesondere, wer den lauteren und unverfälschten Wettbewerb beeinflusst, indem er:
a. gegen Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Gesamtarbeitsverträgen oder
Normalarbeitsverträgen verstösst, die dem Schutz von Arbeitnehmenden dienen und von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;
b. Löhne, Lohnzuschläge, Sozialversicherungsbeiträge oder andere geldwerte
Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden nicht bezahlt.
Artikel 7a VE-UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb davor zu schützen, dass Unternehmen Aufträge gewinnen, weil sie aufgrund einer Verlet-