Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten
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Art. 12 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen aus Artikel 52 der EU-Maschinenverordnung werden übernommen.
Gemäss Absatz 1 werden die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, nicht behindert.
Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, bleiben gemäss Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig.
Art. 13 Inkrafttreten
Die revidierte MaschV soll am 20. Januar 2027 in Kraft treten. Damit erfolgt das Inkrafttreten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-Maschinenverordnung in den EU-Mitgliedsstaaten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Wie bereits in Ziffer 2.2 dargelegt, sind für den Bund gewisse zusätzliche Kosten und Arbeitsaufwand zu erwarten, beispielsweise für die Ausbildung der Fachpersonen der Kontrollstellen und gegebenenfalls für die Einführung eines neuen digitalen Marktüberwachungsverfahrens.
Dieser Anpassungsaufwand kann mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Totalrevision der schweizerischen MaschV hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Der Vollzug der MaschV befindet sich nicht in der Zuständigkeit der Kantone oder der Gemeinden.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Maschinenbereich ist die EU die wichtigste Handelspartnerin für die Schweizer Industrie. 2024 betrug das Volumen der Schweizer Exporte in die EU rund CHF 10.4 Milliarden (rund 50% der gesamten Schweizer Maschinenexporte)2.
Dank dem MRA werden die Zertifizierungen der schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen in der EU anerkannt, so dass Exportunternehmen statt zwei Zertifizierungen nur eine Zertifizierung einholen müssen, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU gilt. Darüber hinaus können die den Wirtschaftsakteuren durch die EU-Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben von in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsakteuren ausgeführt werden. Schweizer Hersteller müssen keine Vereinbarung mit einem Wirtschaftsakteur in der EU abschliessen und ihre Produkte mit den Kontaktdaten dieses
2 Gemäss Swiss-Impex (Swiss-Impex - Startseite).