Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten
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• Artikel 95 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten zu erlassen;
• Artikel 97 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen;
• Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV, welcher dem Bund die Kompetenz einräumt, Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erlassen, und
• Artikel 118 BV, welcher den Bund unter anderem ermächtigt, Vorschriften im Umgang mit Gegenständen zu erlassen, welche die Gesundheit gefährden können.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Revision steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere gegenüber der EU. Das MRA basiert auf der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften der Schweiz und der EU. Bei jeder wesentlichen Revision der technischen Rechtsvorschriften in einem vom Abkommen erfassten Bereich muss das MRA aktualisiert werden, um der Schweizer Industrie einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewährleisten. Eine gleichwertige Gesetzgebung – die mit der vorliegenden Revision angestrebt wird – ist daher eine Voraussetzung für die Aktualisierung des MRA.
Das Kapitel über Maschinen im MRA sollte bis zum 20. Januar 2027, dem Datum des Inkrafttretens der EU-Maschinenverordnung in der EU, aktualisiert werden.
Die Schweiz und die EU arbeiten im Rahmen der von ihnen im Juni 2025 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung zusammen, um das reibungslose Funktionieren der bestehenden Abkommen, insbesondere des MRA, bis zum Inkrafttreten des Schweiz-EU-Pakets sicherzustellen. Das WBF wird gemeinsam mit den betroffenen Kreisen prüfen, welche Folgen eine Nichtaktualisierung des Abkommens bis zum oben genannten Termin hätte und wie gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden könnte.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
Gemäss Artikel 8 MaschV ist das SECO für die Bezeichnung technischer Normen zuständig. Das SECO kann zudem Rechtsakte der EU zur Festlegung von gemeinsamen Spezifikationen nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-Maschinenverordnung für verbindlich erklären. Die Befugnis zur Bezeichnung technischer Normen ist bereits in der bestehenden MaschV erhalten. Mit der neuen Möglichkeit der EU-Kommission, gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, rechtfertigt es sich, dass auch diese vom Bundesrat gestützt auf die Grundlage in Art. 6 PrSG erlassen werden können.
Die EU-Kommission hat die Kompetenz, (mittels delegierter Rechtsakte) Anhang I der EU-Maschinenverordnung (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten) sowie Anhang II der EU-Maschinenverordnung (nicht erschöpfende Liste