Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten

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2.3 Umsetzungsfragen

Die Umsetzung der MaschV wird durch die Marktüberwachung sichergestellt. Die Marktüberwachung betreffend Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 29 PrSV. Entsprechend ist eine Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel nicht in der MaschV regelbar, sondern in der PrSV.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11).

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1 beschreibt als Gegenstand der MaschV die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen sowie deren Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme sowie die Marktüberwachung. Der Absatz präzisiert den Zusammenhang mit der EU-Maschinenverordnung. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-Maschinenverordnung, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die schweizerische MaschV im Sinne der EU-Maschinenverordnung auszulegen ist.

Mit dem Verweis in Absatz 2 auf die EU-Maschinenverordnung wird der Geltungsbereich der schweizerischen MaschV definiert, damit er mit demjenigen der EU-Maschinenverordnung übereinstimmt.

Art. 2 Begriffe

Artikel 2 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Maschinenverordnung. Es gilt der Vorbehalt, dass in der schweizerischen MaschV gemäss Anhang 1 gewisse Begriffe anders lauten als diejenigen, welche in der EU verwendet werden. Eine Tabelle im Anhang der schweizerischen MaschV gibt Aufschluss über die entsprechenden schweizerischen Begriffe.

Art. 3 Anwendbares Recht

In Artikel 3 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang 2 mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt. Artikel 5 Absatz 3 MaschV verweist auf Artikel 20 Absatz 9 der EU-Maschinenverordnung. In diesem Artikel wird weiter auf die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik [Rechtsakt der Cybersicherheit] verwiesen. Bei Maschinen und dazugehörigen Produkten, die im Rahmen eines gemäss dem Rechtsakt der Cybersicherheit angenommenen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert wurden oder für die eine Konformitätserklärung erteilt wurde, wird davon ausgegangen, dass sie den