Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten
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zudem festgelegt, in welchen Fällen ein Importeur oder Händler die Pflichten des Herstellers zu erfüllen hat und in welchen Fällen eine natürliche oder juristische Person aufgrund einer wesentlichen Änderung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts die Pflichten des Herstellers zu erfüllen hat. Er regelt ausserdem die Pflichten in Bezug auf die Identifizierung der Wirtschaftsakteure.
Art. 8 Bezeichnung technischer Normen und Übernahme gemeinsamer Spezifikatio-
nen
Dieser Artikel verweist auf Artikel 6 des PrSG.
Technische Normen sind nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen. Gemeinsame Spezifikationen sind von der EU-Kommission erlassene Durchführungserlasse in Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen. Verwendet ein Hersteller für bestimmte Aspekte seines Produkts eine technische Norm oder gemeinsame Spezifikation nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er diese technische Norm oder gemeinsame Spezifikation angewendet hat. Die Konformität seines Produkts wird in diesem Fall für den von der Norm oder der gemeinsamen Spezifikation abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis zu erbringen hat. In Artikel 8 wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentlichung der betreffenden Normen zuständig ist.
Art. 9 Marktüberwachung
In den Artikeln 43 ff. der EU-Maschinenverordnung werden Kriterien für die Marktüberwachung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV über ein mit der EU äquivalentes Marktüberwachungssystem.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die MaschV vom 2. April 2008 wird aufgehoben.
Art. 11 Änderungen der EU-Maschinenverordnung
In der neuen EU-Maschinenverordnung erhält die EU-Kommission die Kompetenz, mittels delegierter Rechtsakte Anhang I (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten) und Anhang II (nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile) zu ändern. Die Verweise auf die EU-Maschinenverordnung sind jeweils statischer Natur. Dies bedeutet, dass auf eine bestimmte Fassung der EU-Maschinenverordnung verwiesen wird (in Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 MaschV enthalten). Sollte ein Artikel oder ein Anhang der EU-Maschinenverordnung, auf welcher in der MaschV verwiesen wird, geändert werden, gilt dieser nicht automatisch in der Schweiz. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF erhält jedoch die Kompetenz, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-Maschinenverordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 MaschV anzupassen und somit die geänderte Fassung auch in der Schweiz für anwendbar zu erklären.