Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf, Ziele und Verhältnis zum europäischen Recht

Der Sektor Maschinen wird vom MRA abgedeckt. Durch das MRA werden Erleichterungen für den gegenseitigen Markzugang vorgesehen (Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Anerkennung der Aufgaben der Wirtschaftsakteure, Einbezug der Schweiz in das Marktüberwachungssystem der EU). Voraussetzung für eine Aktualisierung des MRA ist, dass die Schweiz die Bestimmungen der EU-Maschinenverordnung gleichwertig in der MaschV umsetzt. Die Aktualisierung des MRA bedarf der Zustimmung beider Parteien.

Die MaschV sieht vor, dass Maschinen bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden. Durch die MaschV werden die Anforderungen der Richtline 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen [EU-Maschinenrichtlinie] in der Schweiz äquivalent umgesetzt, indem die MaschV auf die EU-Maschinenrichtlinie verweist.

Die EU-Maschinenrichtlinie wird per 20. Januar 2027 durch die EU-Maschinenverordnung abgelöst werden. Es wurde von der EU die Form einer Verordnung gewählt, damit die Vorschriften direkt, einheitlich und ohne zusätzliche Umsetzung in die nationale Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates angewendet werden. Die Aktualisierung dieser Rechtsvorschriften ist insbesondere auf die jüngsten Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologien zurückzuführen. Diese neuen Technologien haben die Eigenschaften einer Vielzahl von Maschinen verändert und neue Herausforderungen für die Sicherheit geschaffen. Die EU-Maschinenverordnung soll die Sicherheitsrisiken abdecken, die sich aus neuen digitalen Technologien ergeben (z.B. Robotik).

Die neue EU-Maschinenverordnung deckt sowohl von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzte Maschinen als auch Industriemaschinen ab. Die Produktepalette reicht von schweren Baumaschinen bis hin zu vollständigen industriellen Produktionslinien, sowie hoch digitalisierten Produkten wie Robotern oder 3D-Druckern.

Die wichtigsten Änderungen zwischen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Maschinenverordnung betreffen unter anderem die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Liste der Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die einer Konformitätsbewertung durch eine Drittstelle unterliegen, wurde angepasst: Die EU-Maschinenverordnung sieht in sechs Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten1 zwingend

1 Abnehmbare Gelenkwellen einschliesslich ihrer trennenden Schutzeinrichtungen; trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen; Hebebühnen für Fahrzeuge; tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte; Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen