Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten

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und dazugehörige Produkte in Anhang I Teil A der EU-Maschinenverordnung fallen, muss zur Konformitätsbewertung zwingend eine externe Konformitätsbewertungsstelle beigezogen werden. Fällt die Maschine oder das dazugehörige Produkt in eine Kategorie in Anhang I, Teil B der EU-Maschinenverordnung, muss eine Konformitätsbewertungsstelle nur dann beigezogen werden, wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt nicht nach harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen hergestellt wurde. Maschinen oder dazugehörige Produkte, welche nicht unter die Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in Anhang I Teil A oder Teil B fallen, bedürfen keiner Konformitätsbewertungsstelle. In der bisherigen EU-Maschinenrichtlinie wurde nur zwischen den Kategorien von Maschinen unterschieden, welche eine Konformitätsbewertungsstelle benötigten, sofern keine harmonisierte Norm angewendet wurde, und den Maschinen, welche nicht vom entsprechenden Anhang erfasst wurden. Die EU-Kommission hat neu die Möglichkeit, mittels Durchführungsrechtsakten, Anhang I in der EU-Maschinenverordnung zu ändern. Bei einer Änderung des entsprechenden Anhangs gilt Artikel 11 (Änderung der EU-Maschinenverordnung) der MaschV.

Für die Konformitätsbewertung von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen wird in Absatz 3 auf die entsprechenden Regelungen der EU-Maschinenverordnung verwiesen.

In Absatz 4 wird der Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten. Das CE-Kennzeichen ist ein Zeichen der EU, mit dessen Anbringung der Hersteller eigenverantwortlich erklärt, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen der EU zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz erfüllt. Im Schweizer Recht darf dieses Zeichen deshalb nicht verlangt werden. Ein korrekt nach EU-Recht angebrachtes CE-Kennzeichen ist in der Schweiz jedoch zulässig. Artikel 24 der EU-Maschinenverordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens sowie anderer Angaben (wie z.B. die Angabe der Kennnummer der notifizierten Stelle). Aufgrund des Vorbehalts bezüglich der CE-Kennzeichnung sind somit Artikel 24 Absätze 1, 2 und 5 der EU-Maschinenverordnung nicht anwendbar. Mittels Verweises werden Artikel 24 Absatz 3 und 4 jedoch wieder für anwendbar erklärt.

Art. 6 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen werden in Absatz 1 festgelegt.

In Absatz 2 wird auf die Artikel der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV; SR 946.512) verwiesen. Darin werden das Verfahren der Bezeichnung sowie die Nachkontrolle, die Suspendierung und der Widerruf der Bezeichnung geregelt. Zusätzlich werden auch die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen sowie die Suspendierung und der Entzug von Konformitätsbescheinigungen festgelegt.

Art. 7 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure werden detailliert geregelt. Dazu wird auf die entsprechenden Artikel der EU-Maschinenverordnung verwiesen, welche die Pflichten der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Importeure und der Händler festlegen (wie z.B. die Ausbewahrungspflicht von technischen Unterlagen). Im Artikel wird