Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Totalrevision der MaschV wird mittels der Verweistechnik die EU-Maschinenverordnung gleichwertig in die schweizerische MaschV übernommen. Mit den Bestimmungen in der MaschV wird direkt auf die für die Schweiz relevanten Bestimmungen in der EU-Maschinenverordnung verwiesen. Die Verweistechnik kommt bereits in anderen MRA-Produktesektoren zur Anwendung und bewährt sich. Beispiele hierfür sind die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Aufzügen (AufzV; SR 930.112), die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV; SR 930.113), die Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Druckgeräten (DGV; SR 930.114), die Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von Gasgeräten (GaGV; SR 930.116) sowie die Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115).
Mit der Revision wird im Maschinenbereich ein gleichwertiges Schutzniveau zwischen der Schweiz und der EU erreicht. Zudem wird die Grundlage für eine Aktualisierung des Anhangs 1, Kapitel 1 zu den Maschinen im MRA geschaffen.
Der Bundesrat sieht vor, dass die überarbeitete MaschV gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-Maschinenverordnung in der EU am 20. Januar 2027 in Kraft tritt und anwendbar ist.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die MaschV wird nicht direkt vom Bund (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) vollzogen. Das SECO hat Leistungsverträge mit drei Kontrollorganen, welche im Bereich der Maschinen die MaschV vollziehen. Die Kosten der Kontrollorgane werden durch den Bund abgegolten (Artikel 9 und 14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit [PrSG, SR 930.11] in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111] und den Leistungsverträgen).
Die Marktüberwachung betreffend Maschinen, dazugehöriger Produkte und unvollständiger Maschinen richtet sich nach den Artikeln 19 bis 29 PrSV. Die Revision der MaschV hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Marktüberwachungstätigkeit der Kontrollorgane. Die neuen Anforderungen in der revidierten MaschV erfordern jedoch unter Umständen eine entsprechende Schulung der Fachpersonen und könnten damit einen entsprechenden vorübergehenden finanziellen und administrativen Mehraufwand (Zeitbedarf) verursachen.
Die Möglichkeit, die Dokumentation neu digital bereitzustellen, erfordert unter Umständen neue (digitale) Marktüberwachungsverfahren, welche durch die Kontrollorgane einzurichten sind, um sicherzustellen, dass auch digitale Dokumente kontrolliert werden können.
Dieser Mehraufwand kann mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen werden.