Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/44: Totalrevision der Maschinenverordnung (MaschV) · 15 Seiten

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in Anhang III Abschnitten 1.1.9 und 1.2.1 aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Maschinenverordnung entsprechen. Diese Anforderungen werden mittels der Revision der MaschV in der Schweiz übernommen. Sie beziehen sich auf den Schutz gegen Korrumpierung und die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen. Die Vermutungswirkung gilt, soweit diese Anforderungen durch das Cybersicherheitszertifikat oder die Konformitätsbescheinigung oder -erklärung oder Teile davon abgedeckt sind. In der Schweiz gibt es keine entsprechenden Cybersicherheitszertifikate, die Vermutungswirkung soll jedoch über die MaschV auch für die Schweiz gelten.

Art. 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt

und die Inbetriebnahme

Der Geltungsbereich des PrSG wird in Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt, indem der allgemeine Grundsatz zum Inverkehrbringen von Produkten aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird. Die zu schützenden Rechtsgüter gemäss Artikel 3 Absatz 1 PrSG sind die Verwenderinnen und Verwender von Produkten sowie Dritte. In der MaschV umfassen die Rechtsgüter jedoch neben den Menschen auch Haustiere, Sachen und die Umwelt, sofern in der EU-Maschinenverordnung spezifische Umweltvorschriften bestehen. Im Gegensatz zur EU-Maschinenverordnung wird in der MaschV nicht von «Personen», sondern von «Menschen» gesprochen. Dabei ist jedoch in der EU wie in der Schweiz dasselbe gemeint. Damit wird klargestellt, dass keine juristischen Personen gemeint sind.

Unter Absatz 1 Buchstabe b wird in Bezug auf die Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen auf die Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 8 und 25 Absätze 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis XI der EU-Maschinenverordnung verwiesen. Die EU-Kommission hat die Möglichkeit, mittels Durchführungsrechtsakten die Anhänge I (Liste der Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten) und II (nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile) in der EU-Maschinenverordnung zu ändern. Bei einer Änderung der entsprechenden Anhänge gilt Artikel 11 (Änderungen der EU-Maschinenverordnung) der MaschV.

Für Maschinen, die mit Funkteilen ausgestattet sind, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) und der Verordnung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV; SR 784.101.21) anwendbar. Diese Funkanlagen müssen u.a. Cybersicherheitsanforderungen einhalten (vgl. insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Bestimmung d FAV in Verbindung mit Anhang 1 VFAV). Die entsprechenden Bestimmungen auf europäischer Ebene finden sich in der delegierten Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird. Für diese Funkanlagen ist die Kontrolle durch das BAKOM vorbehalten.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung für Maschinen und

dazugehörige Produkte

Zur Einstufung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts wird in Absatz 1 und 2 auf Anhang I, Teil A und Teil B der EU-Maschinenverordnung verwiesen. Für Maschinen oder dazugehörige Produkte, welche unter eine Kategorie von Maschinen