Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten

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Wie zu Artikel 15a VE-BPI erläutert, ist erst die Anpassung und dann in einem späteren Zeitpunkt die Aufhebung von Gesetzesbestimmungen vorzusehen, die auf den erwähnten Artikel verweisen. Dies ist der Fall bei folgenden Gesetzen:

- Informationssicherheitsgesetz (Art. 45 Abs. 6 Bst. b);

- Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (Art. 108i Abs. 2 Bst. g AIG);

- Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (Art. 167d Bst. e Ziff. 1);

- Vorläuferstoffgesetz (Art. 18 Abs. 1 Bst. f);

- Geldwäschereigesetz (Art. 35a Abs. 1 Bst. a);

- Informationssicherheitsgesetz (Art. 45 Abs. 6 Bst. b).

Weitere Anpassungen

Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Das Informations- und Dokumentationssystem des BSD zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden soll Teil des polizeilichen Informationssystemverbundes nach Artikel 9 BPI werden. Dies gilt es vorliegend vorzusehen.

Art. 24a Abs. 2bis, 4 und 7

Lagebilder werden oft vor einer anstehenden Sportveranstaltung erstellt. Sie dienen insb. der Risikoanalyse und fokussieren auf die Reisetätigkeiten und das Verhalten von Personengruppen, welche Sportveranstaltungen besuchen. Aber auch wenn der Fokus auf Personengruppen und nicht auf Einzelpersonen liegt, müssen zur Aufgabenerfüllung regelmässig Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden. Da die Transportpolizei wesentliche Informationen betreffend Reisetätigkeiten beitragen kann und auch auf Informationen anderer Stellen angewiesen ist, soll sie zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen einen Onlinezugriff auf das Informationssystem HOOGAN erhalten.

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

Ersatz des Begriffes «SIS» durch «N-SIS»

Im Ausländer- und Integrationsgesetz wird konsequent die Bezeichnung «SIS» und nicht «N-SIS» verwendet. Dies soll korrigiert werden, da Ausschreibungen der Schweiz (vgl. oben Erläuterung zu Art. 23n Abs. 4 und 5 BWIS) in der nationalen Kopie des SIS erfolgen. Zu beachten ist hier aber, dass in den Artikeln 68c und 68d auf das «eigentliche» Schengener Informationssystem Bezug genommen wird und nicht auf dessen nationale Kopie der Schweiz. Deswegen ist in den beiden vorerwähnten Bestimmungen die Bezeichnung «SIS» nicht durch «N-SIS» zu ersetzen.