Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten

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1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes1 (AIG2) beschlossen, mit welcher auch eine Änderung des Asylgesetzes (AsylG3) einhergeht. Neu werden Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf Gesetzesstufe generell untersagt (Art. 59d Abs. 1 nAIG). Eine solche Reise kann vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nur dann im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat notwendig ist (Art. 59d Abs. 2 nAIG). Zusätzlich werden die bisherigen Regelungen auf Verordnungsstufe für Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen auf Gesetzesstufe verankert (Art. 59e nAIG). Es besteht ein grundsätzliches Reiseverbot mit Ausnahmemöglichkeiten. So kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Person ausnahmsweise eine solche Reise bewilligen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen (Art. 59e Abs. 3 nAIG). Personen, die unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen, können für diese Verstösse belangt werden (Art. 84 Abs. 4, 84a, 120 Abs. 1 Bst. h, 122d nAIG; 53 Bst. d, 79 Bst. e nAsylG).

Der Bundesrat hat rund drei Monate nach diesem Beschluss des Parlaments am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine können sich während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten. Der Bundesrat hat daher im Rahmen einer Änderung der Verordnung vom 14. November 20124 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) beschlossen, dass Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren dürfen (Art. 9 Abs. 8 RDV). Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU5. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 und der geltenden Regelung für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine. Diese besondere Situation war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung im Dezember 2021 nicht vorauszusehen.

Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der Visumsbefreiung für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Deshalb hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 beschlossen, dem Parlament im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Regelungen zu den Auslandreisen eine Gesetzesänderung mit einer Ausnahmeregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine zu unterbreiten. Für diese Personen sollen die heute gestützt auf Artikel 9 Absatz 8 RDV bestehenden Reisemöglichkeiten bestehen bleiben. Dafür ist eine Änderung des AIG erforderlich, zu der eine separate Vernehmlassung durchgeführt wird.

1BBl 2021 2999

2 SR 142.20

3 SR 142.31

4 SR 143.5

5 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1). 3/14