Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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Änderung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Art. 21 Abs. 2 Bst. c
Artikel 21 Absatz 2 VEV hält fest, wann ein Rückreisevisum erteilt wird. Gemäss geltendem Recht ist dies insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 RDV erfüllt sind (Bst. c). Die entsprechenden Regelungen der RDV werden neu in Artikel 59 Absatz 5 nAIG verankert. Folglich muss neu nicht mehr auf die RDV, sondern die entsprechende Bestimmung des AIG verwiesen werden.
Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so-
wie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Art. 26a (aufgehoben)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz werden künftig auch die Sanktionsmassnahmen bei unerlaubten Auslandreisen sowie die weiteren Erlöschensgründe einer vorläufigen Aufnahme abschliessend auf Gesetzesstufe verankert (Art. 84 Abs. 4 nAIG). Gemäss geltendem Recht führt insbesondere auch eine definitive Ausreise zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 4 AIG). Was genau unter der Begrifflichkeit «definitive Ausreise» zu verstehen ist, wird heute in Artikel 26a VVWAL präzisiert. Da diese Präzisierung künftig bereits auf Gesetzesstufe vorgenommen wird (vgl. Art. 84 Abs. 4 nAIG), kann dieser Artikel aufgehoben werden.
Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1)
Art. 51
Nach geltendem Recht kann das SEM den vorübergehenden Schutz grundsätzlich widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person seit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes mehrfach oder für längere Zeit ohne behördliches Einverständnis im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Art. 78 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG). Artikel 51 AsylV 1 definiert die Begrifflichkeit «längere Zeit». Längere Zeit bedeutet dabei in der Regel 15 Tage. Da Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 AsylG aufgehoben wird und künftig bei einer unerlaubten Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat der vorübergehende Schutz, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes im Heimat- oder Herkunftsstaat grundsätzlich automatisch erlöschen wird (Art. 79 Bst. e nAsylG), ist die Regelung von Artikel 51 AsylV 1 obsolet geworden und kann daher aufgehoben werden.
Die bestehenden Reisemöglichkeiten von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine sollen bis auf weiteres beibehalten werden. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Änderung des AIG mit einer entsprechenden Ausnahmebestimmung vor (vgl. Ziff. 1). Damit die geltenden Sanktionsmassnahmen und damit auch die Bestimmung zum Widerruf bei einem wiederholten oder längere Zeit dauernden Aufenthalt in der Ukraine weiterhin anwendbar sind, muss eine entsprechende Ausnahmeregelung für die Aufrechterhaltung der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine auch in der AsylV 1 geschaffen werden. Diese Änderung der AsylV 1 soll jedoch erst erfolgen, wenn das Parlament über die Gesetzesvorlage über eine neue Ausnahmebestimmung entschieden hat.