Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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den Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat enthält. Schliesslich soll in Buchstabe d analog dem Buchstaben c festgehalten werden, dass ein entsprechender Pass für asylsuchende Personen oder einer Person, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde (Art. 59 Abs. 4 Bst. c nAIG) zehn Monate gültig ist. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis und soll nun auf Verordnungsstufe explizit festgehalten werden.
Zu Abs. 2
Da die Regelungen zur Ausstellung eines Rückreisevisum künftig auf Gesetzesstufe verankert sind (Art. 59 Abs. 5 nAIG), soll vorliegend neu auf die entsprechende gesetzliche Grundlage verwiesen werden.
Art. 16 Erfassung der Fotografie für Reisedokumente
Aus systematischen Gründen sollen die bisherigen Regelungen von Artikel 16 RDV zur Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke für die Ausstellung von Reisedokumenten in zwei separate Bestimmungen aufgenommen werden (Art. 16 und 16a E-RDV). Der vorliegende Artikel soll die Regelungen zur Erfassung der Fotografie enthalten.
Zu Abs. 1
Die Regelung entspricht unverändert dem heutigen Absatz 1 von Artikel 16 RDV.
Zu Abs. 2
Ist es bei einer gesuchstellenden Person aufgrund besonderer Umstände (z.B. Alter oder Beeinträchtigung) nicht möglich, eine Fotografie bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde zu erstellen, kann in Ausnahmefällen für die Ausstellung der Reisedokumente auch die Einreichung einer eigenen digitalen Fotografie zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise bei Säuglingen oder bei beeinträchtigten Personen vor. Voraussetzung ist dabei, dass es den betroffenen Personen nicht möglich ist, sich in einer Fotostation der zuständigen kantonalen Behörden fotografieren zu lassen. Diese Möglichkeit besteht heute schon beim Schweizer Pass und soll eine Erleichterung für die Kantone darstellen (z.B. bei Säuglingen).
Zu Abs. 3
Die zuständigen kantonalen Behörden sind dafür verantwortlich, dass die eingereichten Fotografien den notwendigen Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten genügen. Dabei finden die Anforderungen des EJPD für die Ausstellung eines Ausweises für Schweizer Staatsangehörige sinngemäss Anwendung. Falls notwendig können die eingereichten Fotografien durch die kantonalen Behörden nachbearbeitet werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung der Fotografie, wenn sie die geltenden Anforderungen nicht erfüllt.
Zu Abs. 4
Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist grundsätzlich gebührenpflichtig (Art. 23 Abs. 1 RDV). Die Gebühr für die Erfassung der Fotografie wird vom SEM bei der gesuchstellenden Person erhoben (Art. 23 Abs. 4 RDV). Reicht eine Person eine digitale Fotografie ein und erfüllt diese die notwendigen Anforderungen, soll dies keine Gebührenreduktion zur Folge haben. Zudem sollen auch die entsprechenden Auslagen für die Bereitstellung einer entsprechenden digitalen Fotografie nicht erstattet werden.