Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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schutzbedürftigen Personen möglich sein. So beispielsweise, wenn die betroffene Person in einem Grenzkanton arbeitet und deshalb teilweise auch Arbeiten im grenznahen Ausland verrichten muss. Heute werden solche Reisen nur ausnahmsweise bewilligt.
Bst. f
Eine Reise soll auch zur Ausübung des Sorge- oder Besuchsrechts bei minderjährigen Kindern bewilligt werden können. Dies betrifft in der Regel Fälle, bei denen sich ein Elternteil in der Schweiz aufhält und die Kinder in einem anderen europäischen Staat leben. Heute werden solche Reisen aus humanitären Gründen bewilligt (Art. 9 Abs. 4 Bst. a RDV). Neu soll dieser Reisegrund explizit aufgeführt werden.
Bst. h
Gemäss der heutigen Regelung können drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme und bei guter Integration auch aus anderen Gründen Reisen (z.B. Besuch von Familienangehörigen oder Ferien) in Staaten bewilligt werden, die nicht der Heimat- oder Herkunftsstaat sind (Art. 9 Abs. 4 Bst. d RDV). Dabei wird der Grad der Integration berücksichtigt; die Reise kann verweigert werden, wenn die betroffene Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 9 Abs. 5 RDV).
Die Karenzfrist von drei Jahren orientiert sich an der Dreijahresfrist beim Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85c Abs. 1 AIG). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte14, welche durch das Bundesverwaltungsgericht15 bestätigt wurde, darf jedoch die Wartefrist beim Familienachzug höchstens zwei Jahre betragen. Die Arbeiten für eine ensprechende Änderung des AIG laufen.
Um einen zusätzlichen Integrationsanreiz zu schaffen, soll auch die Frist für die Beantragung einer Reise «aus anderen Gründen» auf zwei Jahre gesenkt werden, wenn neu klare Integrationskriterien erfüllt werden. So sollen seit mindestens sechs Monaten vor der Gesuchstellung keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sein und es dürfen keine wesentlichen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen. Dazu gehört beispielsweise auch die Anhäufung von hohen Schulden. Mit der vogeschlagenen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die gesuchstellende Person sich so weit in der Schweiz integriert hat, dass sie wirtschaftlich selbständig ist.
Es erfolgt eine Einzelfallprüfung. Zudem werden die Kantone wie bereits heute angehört (Art. 9 Abs. 6 E-RDV, siehe unten).
Zu Abs. 2 und 3
Das Gesuch für eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat muss mit einer ausreichenden Begründung zusammen mit den entsprechenden Beweisen bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Diese leitet das Gesuch ans SEM weiter.
Zu Abs. 4
Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat. Nach heutiger Praxis werden entsprechende Reisen in der Regel für höchstens 30 Tage bewilligt. Dies soll neu explizit auf Verordnungsstufe verankert werden. In begründeten Fällen kann das SEM jedoch davon abweichen und eine längere Reisedauer bewilligen. So beispielsweise für erfolgreiche Athletinnen und
14 EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 in Sachen M.A. v. Denmark, Nr. 6697/18
15 Urteil des BVGer F-2739/2022 vom 24. November 2022 (zur Publikation vorgesehen)