Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten

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Heimat- oder Herkunftsstaat reisen können. Hat das SEM ein entsprechendes Reiseverbot für Flüchtlinge aus einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat erlassen, wird dieses künftig nicht nur für Flüchtlinge, sondern grundsätzlich auch für alle vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen aus demselben Staat gelten (Art. 59e Abs. 3 nAIG). Dadurch soll verhindert werden, dass auch vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen nicht über einen anderen Staat missbräuchlich in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen können. Besteht ein solches erweitertes Reiseverbot, wird den Betroffenen auch bei Vorliegen von besonderen persönlichen Gründen (Art. 9 Abs. 1 E-RDV) eine entsprechende Reise nicht bewilligt. Eine solche Reise kann nur noch bewilligt werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (Art. 59c Abs. 2 AIG). In der vorliegenden Bestimmung soll neu festgehalten werden, dass die bisherigen Regelungen für Flüchtlinge künftig auch für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige gelten. Folglich soll die Sachüberschrift entsprechend angepasst und präzisiert werden.

Zu Abs. 1

Da künftig ein vom SEM ausgesprochenes erweitertes Reiseverbot für Flüchtlinge gestützt auf Artikel 59c AIG auch für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen aus demselben Heimat- oder Herkunftsstaat gelten wird (Art. 59e Abs. 3 nAIG), muss dieser Absatz redaktionell angepasst werden. Demnach können vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen bei Bestehen eines entsprechenden Reiseverbots ebenfalls nur noch in den betroffenen Staat reisen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist. Das Vorliegen von besonderen persönlichen Gründen gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 E-RDV reicht hingegen nicht aus. Folglich handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Einschränkung der Reisen in einen anderen Staat, die bei einem Verdacht auf missbräuchliche Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat zur Anwendung gelangt.

Das Verfahren für eine entsprechende Reisebewilligung trotz bestehendem erweiterten Reiseverbot richtet sich nach den geltenden Absätzen 2-4, welche auch für Flüchtlinge Anwendung finden.

Zu Abs. 5

Dieser Absatz hält fest, welche Personen als Familienangehörige gemäss Absatz 1 gelten. Diese Regelung ist aktuell nicht deckungsgleich mit der Regelung von Artikel 9 Absatz 3 RDV, welche ebenfalls eine Definition des Begriffs Familienangehörige enthält. Dieser Unterschied soll behoben werden, indem die vorliegende Regelung an Artikel 9 Absatz 3 RDV angepasst wird. Demnach gelten neu als Familienangehörige die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Zudem sollen den Ehegatten die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sein.

Art. 13 Abs. 1 Bst. bbis-d und Abs. 2

Zu Abs. 1 Bst. bbis-d

Da künftig auf Gesetzes- und nicht mehr auf Verordnungsstufe geregelt wird, wann einer Person ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann (in Art. 59 Abs. 4 Bst. a-c nAIG und nicht mehr in Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c RDV), müssen die Verweise angepasst werden. Zudem muss in Buchstabe b neu ein Verweis auch auf Artikel 8a E-RDV aufgenommen werden, da dieser die Ausführungsbestimmungen zu