Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten

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Art. 16a Erfassung der Fingerabdrücke für Reisedokumente

Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Fingerabdrücke für die Ausstellung von Reisedokumenten von Artikel 16 Absätze 2-4 RDV sollen neu aus systematischen Gründen in einem separaten Artikel geregelt werden.

Die Regelungen von Artikel 16 Absätze 2-4 RDV sollen inhaltlich unverändert in die vorliegende Bestimmung übernommen werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h

Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll bereits bei Vorliegen von Gründen für ein Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 4 nAIG) oder des vorübergehenden Schutzes (Art. 79 AsylG) die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums verweigert werden. Dies gilt auch bei Vorliegen von Widerrufsgründen beim vorübergehenden Schutz (Art. 78 AsylG). Folglich reicht für die Verweigerung bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen muss.

Art. 25

Diese Bestimmung verweist auf eine Verordnung, welche nicht mehr in Kraft ist. Es soll deshalb neu auf die geltende Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten verwiesen werden.

Art. 32 Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Analog der Übergangsbestimmung zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 im AIG (Art. 126f nAIG) soll auch eine entsprechende Übergangsbestimmung in der RDV geschaffen werden. Demnach soll für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der RDV hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums das bisherige Recht anwendbar sein. Die im vorliegenden Artikel bisher enthaltene Übergangsbestimmung hingegen kann aufgehoben werden, da es hierfür keine Anwendungsfälle mehr gibt.

Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-

keit (VZAE)

Art. 8 Abs. 2 Bst. c

Die Regelung, wonach schriftenlosen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer durch das EDA ausgestellten Legitimationskarte ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden kann, wird neu auf Gesetzesstufe verankert (in Art. 59 Abs. 4 Bst. a nAIG und nicht mehr in Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV). Diese Personen müssen gemäss geltendem Recht für die Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorlegen. Diese Regelung soll auch künftig beibehalten werden. Folglich muss der entsprechende Verweis auf die RDV angepasst werden, indem neu auf die Regelung des AIG verwiesen wird. Zudem soll auch der aktuelle Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 RDV angepasst werden, da diese Regelung bereits heute auf Gesetzesstufe verankert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG). Neu soll direkt auf diese gesetzliche Regelung und nicht mehr auf die Verordnung verwiesen werden.

Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 6

Die bisherige Regelung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen von Artikel 84 Absatz 5 AIG wird künftig aus systematischen Gründen in einen neuen Artikel 84a nAIG integriert. Folglich müssen die Verweise dieser Bestimmung angepasst werden.