Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten

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künftige Ankunft zu treffen. Demnach soll eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat insbesondere bewilligt werden können, wenn zur Vorbereitung der Rückkehr Abklärungen von Besitzansprüchen, Eigentumsrechten, Schulangelegenheiten, die Möglichkeit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie Zivilstandsangelegenheiten erforderlich sind.

Gemäss geltendem Recht können Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Pflegekinder vom SEM zum Zweck von Reisen ins Ausland ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, wenn sie in Begleitung reisen (Art. 9 Abs. 3bisRDV). Diese Sonderregelung für Pflegekinder soll neu nur noch für Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat Anwendung finden (vgl. Ausführungen zu Art. 9 Abs. 7 E-RDV). Für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat sollen auch für Pflegekinder dieselben Voraussetzungen wie für alle anderen Personen gelten.

Zu Abs. 2 und 3

Das Gesuch für eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat muss mit einer ausreichenden Begründung zusammen mit den entsprechenden Beweisen bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Diese leitet das Gesuch ans SEM weiter.

Zu Abs. 4

Analog der Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat soll eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat für höchstens 30 Tage (pro Jahr) bewilligt werden können.

Art. 9 Reise in anderen Staat

Da in Artikel 9 neu nur noch die Ausführungsbestimmungen zu den Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat enthalten sind (Art. 59e Abs. 3 nAIG), muss die Sachüberschrift entsprechend angepasst werden. Für die Regelungen der Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird ein neuer Artikel vorgeschlagen (Art. 8a E-RDV).

Zu Abs. 1

Reisen in andere Staaten als den Heimat- oder Herkunftsstaat für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige sind grundsätzlich untersagt (Art. 59d Abs. 1 nAIG). Das SEM kann jedoch ausnahmsweise vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Personen eine entsprechende Reise bewilligen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen. Der Bundesrat präzisiert diese Gründe auf Verordnungsstufe (Art. 59d Abs. 3 nAIG).

Die Definition der besonderen persönlichen Gründe orientiert sich an den heutigen Reisegründen (Art. 9 RDV).13 Die bisherigen Reisegründe sollen deshalb grundsätzlich beibehalten werden (Bst. a, b, c, d, g). Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Erwerbstätigkeit im Ausland (Bst. e), die Ausübung eines Sorge- oder Besuchsrechts bei Kindern (Bst. f) sowie die Voraussetzungen für die Reisen aus anderen Gründen (Bst. h).

Bst. e

Neu soll eine Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen oder

13 Siehe dazu das Votum von Bundesrätin Karin Keller-Sutter: AB 2021 S. 824.