Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten

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Die Bundesversammlung hat im Dezember 2024 die gleichlautenden Motionen Würth 24.3022 und Paganini 24.3035 «Für die Akzeptanz des Schutzstatus S braucht es Anpassungen» angenommen, die unter anderem fordern, dass der Schutzstatus S aberkannt und auch nicht wieder erlangt werden kann, wenn eine Person für eine bestimmte Aufenthaltsdauer (z.B. 14 Tage) ausreist. Ein grundsätzliches Verbot von Heimatreisen von Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine wird jedoch nicht gefordert.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesen Motionen festgehalten, dass die heute bestehenden gesetzlichen Regelungen dem Anliegen dieser Motionen bezüglich der Bekämpfung des Missbrauchs bereits angemessen Rechnung tragen.

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 das weitere Vorgehen zur Umsetzung dieser beiden Motionen beschlossen. Demnach wird das SEM seine Praxis im Rahmen des geltenden Rechts im Hinblick auf die Anliegen der Motionen anpassen. Ab Anfang November 2025 sollen sich Personen mit Schutzstatus S 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten dürfen anstatt wie bisher 15 Tage pro Quartal. Diese Massnahme kann im Einklang mit der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 und der geplanten Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine umgesetzt werden, da sie ohne Anpassung der rechtlichen Grundlagen erfolgt.

Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf betrifft die im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2021 zu den Auslandreisen notwendigen Verordnungsanpassungen in der RDV, der Verordnung vom 24. Oktober 20076 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), der Verordnung vom 15. August 20187 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), der Verordnung vom 11. August 19998 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) und der Asylverordnung 1 vom 11. August 19999 über Verfahrensfragen (AsylV 1).

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Wie bereits in der Botschaft10 zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 (Ziff. 3.2 Einschränkungen für Reisen ins Ausland) festgehalten, enthält weder die Anerkennungsrichtlinie11 noch die Massenzustrom-Richtlinie der EU12 Regelungen, wonach Reisen ins Ausland von Personen mit subsidiärem oder vorübergehendem Schutz grundsätzlich untersagt oder eingeschränkt sind.

Gemäss der Anerkennungsrichtlinie müssen Mitgliedstaaten Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen (Art. 25 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie). Die Massenzustrom-Richtlinie der EU enthält keine Regelungen zu Reisen ins Ausland für Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.

Gewisse Staaten wie z.B. Deutschland, Schweden oder Österreich sehen jedoch bei Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat gewisse Sanktionsmassnahmen vor. Reisen in andere Staaten als den Heimat- oder Herkunftsstaat von Personen mit subsidiärem oder vorübergehendem Schutz sind in Deutschland, Schweden und Österreich

6 SR 142.201

7 SR 142.204

8 SR 142.281

9 SR 142.311

10 BBl 2020 7457

11 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

12 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12. 4/14