Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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Athleten, welche an diversen Wettkämpfen in verschiedenen Staaten im Ausland teilnehmen oder bei minderjährigen Kindern, welche regelmässig ein Elternteil im Ausland besuchen möchten. Eine solche Ausnahme soll hingegen bei Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. oben Art. 8a E-RDV) nicht vorgesehen werden. Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat sollen lediglich dazu dienen, die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat vorzubereiten. Deshalb sollen klare Schranken für die Dauer der Reise vorgesehen werden.
Zu Abs. 5
Absatz 5 soll auch künftig die bisherige Regelung zur Definition der Familienangehörigen enthalten.
Zu Abs. 6
Da die Reisegründe des geltenden Absatz 4 neu in Absatz 1 Buchstaben g und h integriert werden sollen, müssen die entsprechenden Verweise auf diese Regelungen angepasst werden. Zudem soll die heutige Begrifflichkeit «Grad der Integration» präzisiert werden. Neu soll bei der Prüfung von Gesuchen aus humanitären Gründen und aus anderen Gründen konkret die Erfüllung der Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG berücksichtigt werden (siehe dazu Ausführungen zu Abs. 1 Bst. h).
Zu Abs. 7
Vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Pflegekindern soll neben den in Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung erwähnten Gründen auch eine Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden können, wenn sie in Begleitung Reisen. Damit soll den besonderen Umständen von Pflegekindern Rechnung getragen werden. Denn nur so ist es möglich, dass diese beispielsweise mit ihren Pflegeeltern in die Ferien verreisen können. Folglich handelt es sich hier um einen weiteren besonderen persönlichen Grund, der nur bei Pflegekindern Anwendung finden kann. Ob eine solche Reise bewilligt wird und für wie lange, soll im Ermessen des SEM liegen.
Bereits nach geltendem Recht besteht eine entsprechende Regelung für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Pflegekinder für Reisen ins Ausland. Für Asylsuchende soll dies neu nicht mehr möglich sein, da für sie gemäss Artikel 59e Abs. 2 nAsylG eine solche Reise nur bewilligt werden kann, wenn dies für die Durchführung ihres Asyl- oder Wegweisungsverfahrens notwendig ist.
Eine entsprechende Ausnahmeregelung für Pflegekinder auch für Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat soll nicht vorgesehen werden, da Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur noch zur Vorbereitung der selbständigen und definitiven Ausreise erlaubt werden können. Für entsprechende Reisen gelten für Pflegekinder dieselben Voraussetzungen wie für alle anderen Personen.
Art. 9a Sachüberschrift, Abs. 1 und 5
Sachüberschrift
Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein erweitertes Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats (Art. 59c Abs. 1 AIG). Dadurch soll verhindert werden, dass Flüchtlinge über andere Staaten z.B. über den Landweg missbräuchlich in den