Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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Übersicht
Für die vollständige Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
müssen die Ausführungsverordnungen bezüglich der Auslandreisen von asylsu-
chenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen angepasst
werden. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die Verord-
nung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.
Ausgangslage
Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) beschlossen, mit welcher auch eine Änderung des Asylgesetzes (AsylG) einhergeht. Sie umfassen Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen bei der vorläufigen Aufnahme (20.063, nAIG, BBl 2021 2999). Dadurch soll die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt insbesondere durch eine Erleichterung des Kantonswechsels gefördert werden. Zudem wurden neue Regelungen für Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden geschaffen.
Der Bundesrat hat danach am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Heute können Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auf Grund dieses Widerspruchs hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 die Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2021 vorerst ohne die Bestimmungen über die Auslandreisen auf den 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er beschlossen, dem Parlament im Hinblick auf die spätere Inkraftsetzung auch der Regelungen zu den Auslandreisen eine Änderung des AIG mit einer Ausnahmebestimmung für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine zu unterbreiten. Zu diesem Gesetzesvorschlag wird eine separate Vernehmlassung durchgeführt.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf enthält die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 17. Dezember 2021, die für die übrigen betroffenen Personengruppen hinsichtlich Auslandreisen gelten sollen.
Inhalt der Vorlage
Der Vernehmlassungsentwurf enthält die im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Regelungen im AIG und AsylG erforderlichen Verordnungsanpassungen zu den Auslandreisen. So sollen insbesondere in der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) die besonderen persönlichen Gründe konkretisiert werden, bei denen eine Reise in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligt werden kann (Art. 59e Abs. 3 nAIG). Zudem sind auf Grund der Gesetzesänderungen in verschiedenen Verordnungen des Asyl- und Ausländerbereichs redaktionelle Anpassungen erforderlich.