Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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grundsätzlich möglich. Personen, die sich jedoch noch in einem laufenden Asylverfahren befinden, dürfen sowohl in Deutschland, Schweden und Österreich nicht in einen anderen Staat reisen.
3 Grundzüge der Vorlage
Die beantragte Neuregelung
Die Änderungen betreffen primär die RDV sowie punktuell auch die VZAE, VEV, VVWAL und die AsylV 1.
Mit den Verordnungsänderungen sollen insbesondere die neuen Regelungen zu den Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 59d nAIG) oder in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat konkretisiert werden (Art. 59e nAIG). So sollen in der RDV insbesondere die notwendigen besonderen persönlichen Gründe konkretisiert werden, die bei vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen vorliegen müssen für die Bewilligung von Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat (Art. 9 Abs. 1 E-RDV). Weiter soll auf Verordnungsstufe konkretisiert werden, wann eine vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person ausnahmsweise eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternehmen darf (Art. 8a E-RDV) und was dabei zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise gehört. Da einige Regelungen der bestehenden RDV neu im AIG enthalten sind, bedarf es zudem verschiedener formeller und redaktioneller Anpassungen in der RDV (z.B. Ingress, Art. 2a, 4, 7, 9, 13 E-RDV).
Aufgrund der geänderten Sanktionsmassnahmen im AIG bei unerlaubten Auslandreisen sind auch Anpassungen in der AsylV 1 erforderlich (vgl. Art. 51 E-AsylV 1).
Da die definitive Ausreise von vorläufig aufgenommenen Personen neu abschliessend im AIG geregelt wird, kann die entsprechende Ausführungsbestimmung der VVWAL aufgehoben werden (Art. 26a E-VVWAL).
Schliesslich müssen aufgrund der Änderungen des AIG und den vorgeschlagenen Anpassungen der RDV auch verschiedene Verweise in der VEV (Art. 21 Abs. 2 Bst. c E-VEV) und der VZAE (Art. 8 und 31 E-VZAE) angepasst werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
Ingress
Der bestehende Ingress verweist auf die Artikel 59a Absatz 2, 59b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des AIG. Da die Regelungen zu den Reisen neu in den Artikeln 59 bis 59e nAIG enthalten sind, soll dieser angepasst werden und auf die entsprechenden Bestimmungen im AIG verwiesen werden. Artikel 111 Absatz 6 AIG wurde aufgrund der Aufhebung des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR) per 15. Oktober 2023 aufgehoben.
Art. 2a
Da neu auch in Artikel 16 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erwähnt wird, soll vorliegend die entsprechende Abkürzung EJPD eingeführt werden.