Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 14 Seiten
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5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Finanzielle und personelle Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Bund und Kantone
Gemäss der Botschaft16 zur Änderung des AIG (Ziff. 6.1 und 6.2 zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland) haben die Gesetzesänderungen zu den Reisen ins Ausland (Art. 59d und 59e nAIG) voraussichtlich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Auch die vorgeschlagenen Sanktionsmassnahmen (Art. 84 Abs. 4, 84a Abs. 2 und 3, 120 Abs. 1 Bst. h und 122d nAIG sowie Art. 53 Bst. d und 79 Bst. e nAsylG) können voraussichtlich ohne finanziellen und personellen Mehraufwand durch Bund und Kantone umgesetzt werden, da sie grundsätzlich an bestehende Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich anknüpfen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen der Verordnungsänderungen auf Bund und Kantone
Im Entwurf zur Änderung der RDV wird insbesondere eine Verkürzung der Wartefrist von drei auf zwei Jahre für Reisen aus weiteren Gründen in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat bei guter Integration vorgeschlagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. h E-RDV). Diese Verkürzung kann in einer ersten Phase zu einer vorübergehenden Zunahme der Reisegesuche führen, da mehr Personen davon Gebrauch machen können. Dies könnte zu einem vorübergehenden Mehraufwand beim Bund und den Kantonen führen. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Anzahl Gesuche mittelfristig wieder ausgleichen wird.
Die vorgesehenen Änderungen bei den möglichen Gründen für Reisen in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat werden voraussichtlich zu einer geringen Zunahme der Gesuche und damit zu einem gewissen personellen Mehraufwand beim SEM und den Kantonen führen (Art. 9 Abs. 1 Bst. e und f E-RDV). Dieser Aufwand kann innerhalb des SEM kompensiert werden.
Die weiteren Verordnungsänderungen führen zu keinem zusätzlichen Aufwand.
6 Rechtliche Aspekte
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)17, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt. Bei der vorliegenden Vorlage handelt es sich um die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft18 zur Änderung des AIG verwiesen (Ziff. 7 zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland).
16 BBl 2020 7457
17 SR 101
18 BBl 2020 7457