Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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1. Drittstaatsangehörige, die an einer Schengen-Aussengrenze internationalen Schutz beantragen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 5 Abs. Abs. 2 der Überprüfungsverordnung);

2. Drittstaatsangehörige, welche die Schengen-Aussengrenze irregulär überschritten haben, sich ohne legalen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum aufhalten (nicht erfasst sind damit sogenannte «Overstayer») und auf Schweizer Hoheitsgebiet aufgegriffen werden (Art. 7 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung).

Im Rahmen der Umsetzung der Überprüfungsverordnung auf Gesetzesstufe im AIG und im AsylG21 werden die verschiedenen Konstellationen der Überprüfung ausführlich geregelt. Zu diesen Konstellationen gehören die Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze, die Überprüfung im Hoheitsgebiet, die Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen und die Überprüfung im Inland im Rahmen der Vorbereitungsphase nach Artikel 26 AsylG. Weitere Änderungen betreffen den unabhängigen Überwachungsmechanismus, das Flughafenasylverfahren und die Zugriffsrechte auf die für die Sicherheits- und Identitätsprüfung notwendigen EU-Informationssysteme. Neben den direkt anwendbaren Bestimmungen der Überprüfungsverordnung und den erwähnten, ausführlichen Gesetzesänderungen besteht noch vereinzelter Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe.

4.2 Grundzüge der Vorlage

4.2.1 Die beantragte Neuregelung

Die zentralen Änderungsvorschläge auf Verordnungsstufe zur Umsetzung der Überprüfungsverordnung sind in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) enthalten. Die Regelungen umfassen folgende Themen:

─ die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 11 der Überprüfungsverordnung für Ausländerinnen und Ausländer, die einer Überprüfung unterzogen werden (Art. 68a VE-VEV);

─ das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Überprüfungsverordnung (Art. 68d VE-VEV);

─ den Abschluss der Überprüfung nach Artikel 18 der Überprüfungsverordnung bzw. die Zuführung an das nachfolgende Asyl- oder Wegweisungsverfahren (Art. 68c VE-VEV);

─ die Feststellung, wann davon ausgegangen werden kann, dass eine betroffene Person zuvor bereits einer Überprüfung unterzogen worden ist (Art. 68e VE-VEV).

Die entsprechenden Bestimmungen der VEV gelten auch für die Überprüfung im Rahmen der Vorbereitungsphase nach Artikel 26 E-AsylG. In der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) wird daher auf diese Bestimmungen verwiesen. Darüber hinaus besteht Anpassungsbedarf hinsichtlich der Zuweisung einer betroffenen Person an ein Zentrum des Bundes.

21 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands), BBl 2025 1486.