Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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Absatz 3 regelt, wer zum Zugang und zur Bearbeitung von Personendaten aus einer Tonaufnahme berechtigt ist. Nur Mitarbeitende des SEM, die für Aufgaben in Zusammenhang mit dem Asylverfahren (z. B. auch Sekretariatsmitarbeitende) oder die Qualitätskontrolle zuständig sind, dürfen Personendaten der asylsuchenden Person bearbeiten (Bst. a). Ebenso Mitarbeitende des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die mit dem Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid befasst sind (Bst. b). Das SEM sorgt dafür, dass die ermächtigten Mitarbeitenden des BVGer, die darum ersuchen, einen gesicherten Online-Zugriff auf den Server des EJPD erhalten. Bei Bedarf kann das SEM dem BVGer auch eine schriftliche Transkription der Tonaufnahme bereitstellen.

Absatz 4 regelt die Modalitäten der Zugriffe auf die Tonaufnahme. Auf Ersuchen kann die asylsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung die Tonaufnahme vor Ort anhören. In der Regel erfolgt dies im Zentrum des Bundes, in dem die Befragung stattgefunden hat. Das SEM teilt der asylsuchenden Person den dafür vorgesehenen Ort sowie das Datum und die Uhrzeit mit. Da die Stimmen und Aussagen aller an der Befragung Anwesenden in der digitalen Datei aufgezeichnet werden, darf diese in keiner Form (z. B. Dateikopie oder schriftliche Transkription) übermittelt werden.

Absatz 5 bestimmt das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer mangelhaften Aufnahme während oder nach der Befragung. Wurde die Befragung unvollständig oder fehlerhaft aufgenommen, wird die antragstellende Person nur dann zu einer erneuten Befragung mit neuer Tonaufnahme aufgeboten, wenn sie darum ersucht. Ohne ein solches Ersuchen ist der Bericht, der die Aussagen der asylsuchenden Person wiedergibt, massgebend.

Schliesslich nennt Absatz 6 zwei Situationen, in denen die Tonaufnahme gelöscht wird (Bst. a und b). Sofern die Befragung der asylsuchenden Person in einem schriftlichen Bericht festgehalten wird, der dieser zugänglich ist (vgl. Art. 20b Abs. 1bisE-AsylV 1), und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den eröffneten Asylentscheid eingehalten wird, ist die Tonaufnahme im Dublin-Verfahren nicht archivwürdig. Daher löscht das SEM die Tonaufnahme vom Server des EJPD, sobald der Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG rechtskräftig wird (Bst. a). Die zweite Situation entsteht dann, wenn ein nationales Asylverfahren das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats beendet (Bst. b). Diese Situation kann sich insbesondere bei der Anwendung der Selbsteintrittsklausel nach Artikel 35 der AMMR-Verordnung, bei der endgültigen Ablehnung des schweizerischen Übernahmeersuchens durch den ersuchten Dublin-Staat oder bei Ablauf einer Frist ergeben.

Anhang 4

Anhang 4 der AsylV 3 erhält eine neue Fassung. Neu wird das Eurodac-Protokoll in die Liste der Abkommen aufgenommen (Bst. e).

2.3.3 Änderung der VVWAL 1cbis. Abschnitt

Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand vor der Überstel-

lung in den zuständigen Dublin-Staat

Art. 15obis

Mit dem materiellen Verweis auf die Artikel 6b und 6c E-AsylV 3 präzisiert Artikel 15obis E-VVWAL für die für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörden,