Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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Abbrand von Feuerwerken strenger zu regulieren. Dabei sind die bundesrechtlichen Minimalvorgaben einzuhalten; eine weniger strenge Regulierung als bundesrechtlich vorgesehen, ist nicht möglich. Den kantonalen und gegebenenfalls den kommunalen Behörden steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn es um die Beurteilung der Ortsüblichkeit und des öffentlichen Interesses an Anlässen mit lokaler Ausprägung oder Tradition geht.19 Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist gewahrt.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Gesetzesvorlage sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.7 Datenschutz
Die Daten zu Bewilligungen, die neu Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) bzw. der Kategorie F3 (Mehrheit) benötigt werden, werden in der bereits bestehenden Ausweisdatenbank des SBFI abgelegt. Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne weitere Relevanz.
19 Vgl. BGE 146 II 17 E. 6.1