Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2).
Der Abbrand von Feuerwerkskörpern, die eine mittlere oder grosse Gefahr darstellen, benötigt eine kantonale Bewilligung. Absatz 2 sieht vor, dass der Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 an privaten Anlässen verboten wird resp. der Kanton eine Abbrandbewilligung nur erteilen darf, sofern es sich um ein professionelles Feuerwerk im Rahmen eines öffentlichen Anlasses handelt. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 benötigen demgegenüber keine Abbrandbewilligung. Die Begriffe «professionelles Feuerwerk» und «öffentlicher Anlass» werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert.
Für den Fall, in welchem der Kanton von einer zusätzlichen Regulierung gemäss Absatz 3 absieht, sind nach dem Prinzip der Gemeindeautonomie auch die Gemeinden berechtigt, diese Aufgaben zu übernehmen. Im Rahmen, den das kantonale Recht zulässt, haben die Gemeinden die Möglichkeit, direkt gestützt auf die bundesrechtliche Bestimmung eine weitergehende Regulierung des Abbrandes von Feuerwerk vorzusehen.
II Abs. 3
Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten. Die Hersteller, Importeure und Verkäufer werden frühzeitig informiert, so dass diese ihre Lager rechtzeitig abbauen können. Zudem sind die Interessen der privaten Verwenderinnen und Verwender zu berücksichtigen, die noch vorhandenen Feuerwerkskörper, die neu einer Ausweispflicht unterstellt werden, verwenden zu können. Schliesslich werden auch die Interessen der Trägerschaft7 der Ausbildungsorganisation und die Prüfungskommission8 im Hinblick auf die Erstellung der Kursunterlagen und die Vorbereitung der Kurse bei der Festlegung des Datums des Inkrafttretens zu berücksichtigen sein.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug (Art. 42 Abs. 4 SprstG). An den Vollzugsaufgaben ändert sich grundsätzlich nichts. Feuerwerkskörper müssen weiterhin für die Zulassung und zur Identifikation vorgelegt werden.
7 Trägerschaft der Kurse und Prüfungen für Verwendungsberechtigungen ist die Interessengemeinschaft (IG) Feuerwerk. Die IG Feuerwerk besteht aus sieben Trägerverbänden (Association Suisse Des Artificiers Professionnels, Schweizer Verband der technischen Bühnen- und Veranstaltungsbranche, Schweizerischer Feuerwehrverband, Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk, Sprengverband Schweiz, Pyromantiker Luzern und Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen).
8 Die Prüfungskommission besteht reglementgemäss aus fünf bis sieben Vertretern der Trägerschaft, einem Vertreter der SUVA und einem Vertreter des SBFI.