Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten

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25. März 19773 (Sprengstoffgesetz, SprstG) definiert. Diese Änderung hat insbesondere zum Ziel, dass Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, verboten werden und die Kantone das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und örtlich untersagen können.

An der Sitzung vom 14. und 15. August 2025 hat die Kommission den Vorentwurf geprüft. Sie beschloss mit 14 zu 10 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und hiess den Gesetzesvorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 8 Stimmen gut und verabschiedete im Anschluss den erläuternden Bericht. Eine Minderheit beantragte, nicht auf den Gesetzesentwurf einzutreten. In Folge der von der Kommission geführten Diskussionen, beschloss die WBK-N die Eröffnung einer verkürzten Vernehmlassung, welche nebst der Variante der Mehrheit ebenfalls eine restriktivere Variante einer Minderheit beinhaltet.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Diese Vorlage sieht eine Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprstG) vor, um den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern stärker einzuschränken. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann Menschen und Tiere erschrecken, kurzzeitig zu hohen Feinstaubkonzentrationen in der Luft führen und bei nicht bestimmungsgemässem Gebrauch Unfälle und Brände verursachen. Demgegenüber verbinden viele Menschen mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern positive Emotionen. Für viele Menschen gehört ein Feuerwerk traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch zum Silvester.

Die mit der Volksinitiative einhergehenden Einschränkungen gehen aber aus Sicht der Kommission zu weit. Der vorliegende Vorentwurf hat zum Ziel, die wesentlichen Anliegen der Volksinitiative aufzunehmen, jedoch in einer abgeschwächten Form, damit den Interessen aller beteiligten Akteure Rechnung getragen werden kann.

Im Grundsatz ist sich die Kommission einig, dass ein Verbot von Knallkörpern sinnvoll ist, zumal diese nur Lärm verursachen und für Dritte kaum attraktiv sind. Diese Anpassung bedingt eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderin und den Verwender, um eine Handhabe für die Durchsetzung zu haben. Es ist zudem vorgesehen, die Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf weitere Produktkategorien auszuweiten, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk zu reduzieren. Die Vorlage sieht insbesondere für beliebte Feuerwerkskörper wie Vulkane, die in der Regel als wenig störend empfunden werden, Ausnahmen vor. Zudem wird den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit belassen, weitere Einschränkungen im Umgang mit Feuerwerk vorzusehen.

3 SR 941.41