Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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sene Freihandelsabkommen grundsätzlich unzulässig, kann jedoch bei einer Erforderlichkeit der Handelsbeschränkung unter entsprechenden Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt werden.
Wie in Ziff. 5.5 dargestellt, leisten die vorgeschlagenen Massnahmen einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Vorlage sieht weniger weitgehende Handelsbeschränkungen als die Feuerwerksinitiative vor: Das Verbot aller lärmerzeugenden Feuerkörper wird auf Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, reduziert. Diese sind besonders schädlich für die Gesundheit von Menschen und Tieren, so dass mildere Massnahmen, wie Informationskampagnen oder die Ausweitung der Ausweispflicht, das angestrebte Schutzniveau verfehlen würden. Die weiteren Produkte der Kategorie F3 (Mehrheit) und allenfalls der Kategorie F2 (Minderheit [Baumann, …]) werden keiner quantitativen Einschränkung, sondern einer Ausweispflicht unterstellt. Diese Massnahme schränkt den internationalen Handel weniger ein. Vor diesem Hintergrund können grundsätzlich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als kompatibel mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz betrachtet werden.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist heute bereits weitgehend geregelt. Für die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk bestehen Vorschriften auf allen drei föderalen Ebenen. Für den Vollzug sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Diese Vorlage hat keine Änderungen hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen zur Folge.
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Die in dieser Vorlage vorgesehenen Verschärfungen wie etwa die Ausweitung der Ausweispflicht für bestimmte Feuerwerkskörper benötigen eine Grundlage in einem Bundesgesetz. Demgegenüber belässt Artikel 44 VE-SprstG den Kantonen und Gemeinden umfassende Möglichkeiten, den