Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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Verwenderin oder den Verwender. Der Geltungsbereich muss auf die Verwenderinnen und Verwender erweitert werden, um eine Handhabe für die Durchsetzung der genannten Eckwerte zu haben.
Art. 7 Abs. 2 Pyrotechnische Gegenstände
Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände nach dem Gefahrenpotential wird auf Gesetzesstufe normiert. Die unterschiedlichen Kategorien werden in der Sprengstoffverordnung präzisiert.
Art. 8b Verbotene pyrotechnische Gegenstände
Unter das Verbot fällt der Umgang (Art. 3 SprstG) mit sämtlichen Feuerwerkskörpern von geringer, mittlerer oder grosser Gefahr (Kategorien F2-F4 gemäss Anhang 1 SprstV), die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Verboten sind insbesondere Knallkörper, und zwar unabhängig davon, ob diese am Boden oder in der Luft knallen.
Vom Verbot ausgenommen sind Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht und die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen (Feuerwerkskörper der Kategorie F1).
Art. 9 Abs. 2bisHerstellung, Besitz sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr
Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a SprstV können bis 2,5 kg Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 ohne Bewilligung im Reiseverkehr eingeführt werden.
Bestimmte Feuerwerkskörper, die in den Staaten der EU der Kategorie F2 zugeordnet sind, dürfen in der Schweiz aus Sicherheitsüberlegungen nur in der Kategorie F3 auf dem Markt bereitgestellt werden. Um zu verhindern, dass bei der Umsetzung des vorliegenden Vorentwurfs solche Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in die Schweiz eingeführt und ohne Ausweis abgebrannt werden, soll diese Regelung auf Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (etwa Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen) eingeschränkt werden.
Art. 14 Abs. 2 Ausweis
Für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, Alijaj, Brizzi, Chollet, Marti Min Li, Prelicz-Huber, Revaz, Rosenwasser]) ist neu ein Ausweis erforderlich. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen (Art. 1a Abs. 1 Bst. g SprstV) verwendet werden, wofür ein Kurs und eine Prüfung abzulegen sind. Die Ausweispflicht hierfür wird neu im Sprengstoffgesetz normiert. Ausnahmen von der Ausweispflicht sind möglich für Vulkane und für andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil. Darunter fallen insbesondere Feuerwerkskörper, die keinen Knall verursachen und als wenig störend empfunden werden. In der Schweiz werden traditionell Vulkane hergestellt, verkauft und abgebrannt. Die grössten Vulkane sind in der