Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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Um ausweispflichtige Feuerwerkskörper abzubrennen, wird eine entsprechende Berechtigung in einem eidgenössischen Verwendungsausweis benötigt. Dazu ist eine Ausbildung mit Prüfung zu absolvieren. Unterlagen und Reglemente zur Ausbildung und Prüfung für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sind vorhanden. Diese müssten von der zuständigen Trägerschaft und der zuständigen Prüfungskommission auf die Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. die Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) erweitert werden oder sie müssten komplett neu erstellt werden. In diesem Zusammenhang und für die Durchführung der Kurse und Prüfungen könnten Forderungen zu einer finanziellen Beteiligung des Bundes gestellt werden.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat die Aufsicht über die Ausbildungen und Prüfungen, stellt die einzelnen Berechtigungen in den eidgenössischen Verwendungsausweisen aus und führt ein Ausweisregister. Die Infrastruktur für Ausweise und Ausweisregister existieren. Aufgrund der Ausweitung der Ausweispflicht ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kursbesuche und der administrative Aufwand zunehmen wird.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überwacht die Einfuhr von Feuerwerkskörpern. Mit der Umsetzung des vorliegenden Vorentwurfs dürften im Reiseverkehr nur noch Feuerwerkskörper der Kategorie F1 eingeführt werden (bis 2,5 kg). Damit soll verhindert werden, dass ausweis- und erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper im Reiseverkehr eingeführt werden. Dies ist für die Angehörigen des BAZG eine Vereinfachung.
Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) können Ausnahmen von der Ausweispflicht vorgesehen werden, zum Beispiel für Vulkane. Die konkrete Umsetzung bedingt die Festlegung von Kriterien und eine Prüfung der Feuerwerkskörper aufgrund dieser Kriterien, was mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.
Insgesamt wären die Auswirkungen auf den Bund gering.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Es muss kontrolliert werden, dass keine Feuerwerkskörper, für deren Erwerb ein Erwerbsschein erforderlich ist, im Detailhandel verkauft und von Personen ohne entsprechende Berechtigung gezündet werden. Darunter fallen neu Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) sowie Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind.
Falls bei einer Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) resp. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) mehr Personen die Kurse besuchen, werden die Kantone mehr Zuverlässigkeitsbescheinigungen, welche eine Voraussetzung für den Besuch der Kurse und Prüfungen sind, sowie Erwerbsscheine auszustellen haben. In den letzten fünf