Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten

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2.2 Geprüfte Alternativen

Die Feuerwerksinitiative verlangt einen stärkeren Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor Lärm und weiteren Emissionen durch Feuerwerk. Sie will insbesondere den Verkauf und die Verwendung von lauten Feuerwerkskörpern für Private verbieten. Zurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerkskörper sind. Grundsätzlich ist die Verwendung jedes Feuerwerkskörpers mit Geräuschen verbunden. Je abrupter und plötzlicher diese Geräusche auftreten, desto störender können sie sein. Die Bemessung der Lästigkeit oder Schädlichkeit hängt demnach nicht allein vom maximalen Lärmpegel ab, sondern auch von weiteren Faktoren, wie dem Abstand, dem Verlauf des Geräusches, der Schallfrequenz und der Dauer.

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)4 unterteilt Feuerwerkskörper in die vier Kategorien F1 bis F4 (Anhang 1 SprstV). Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern wurden mit der Anerkennung der Richtlinie 2013/29/EU5 mit der EU harmonisiert. Bei der Kennzeichnung der Feuerwerkskörper ist zur Gefahrenabschätzung die Kategorie F1 bis F4 anzugeben. Die Einteilung beinhaltet als eines der Kriterien auch den maximal erlaubten Lärmpegel in einer bestimmten Distanz. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 erzeugen eine vernachlässigbaren, diejenigen der Kategorie F2 einen geringen Lärmpegel. Bei Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 gefährdet der Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht. Alle Kategorien können Feuerwerkskörper enthalten, die als lärmerzeugend betrachtet werden können. Lady Crackers beispielsweise werden der Kategorie F1 zugeteilt. Diese können im Abstand von einem Meter einen Impuls-Schalldruckpegel von bis zu 120 Dezibel erzeugen. Zusammengefasst kann dennoch festgehalten werden, dass vor allem die Kategorien F3 und F4 als besonders lärmerzeugend empfunden werden.

Neben dem Kriterium des Lärmpegels definiert sich die Kategorieneinteilung über das Gefahrenpotential.6 Feuerwerkskörper der Kategorie F1 stellen bei bestimmungsgemässem Gebrauch eine sehr geringe, diejenigen der Kategorie F2 eine geringe Gefahr dar. Bei der Kategorie F3 handelt es sich bereits um eine mittlere und bei F4 um eine grosse Gefahr. Das geltende Recht sieht eine Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 vor (Art. 12 Abs. 5 SprstG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 SprstV; Art. 14 Abs. 2 SprstG i.V.m. Art. 52 Abs. 6 SprstV). Der Ausweis wird aufgrund einer Prüfung erteilt (Art. 51 Abs. 2 SprstV). Ein Ausweis ermächtigt die Inhaberin oder den Inhaber einen Erwerbsschein zu erlangen. Mit diesem können erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper erworben werden.

4 SR 941.411

5 Die Einteilung orientiert sich an Artikel 6 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27–65.

6 Gemäss Artikel 1 der Richtlinie 2013/29/EU (FN 5) bezwecken die darin festgelegten Vorschriften ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten sowie die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen.