Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten

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Die Vorlage orientiert sich grundsätzlich an dieser Einteilung für Feuerwerkskörper, zumal diese Kategorien bereits nach dem Lärmpegel unterscheiden und dieses Kriterium wesentlich für die Regulierung von Feuerwerk ist.

Die Mehrheit sieht insbesondere eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 vor. Mit dieser Regelung dürfte der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 insgesamt zurückgehen. Dies dürfte sich auf die Lautstärke am 1. August und an Silvester auswirken.

Eine Minderheit (Baumann, Alijaj, Brizzi, Chollet, Marti Min Li, Prelicz-Huber, Revaz, Rosenwasser) geht weiter und unterstellt auch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 einer Ausweispflicht. Demzufolge ist eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 notwendig, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk merklich zu reduzieren, zumal rund 70 Prozent der verkauften Feuerwerkskörper Lärm erzeugen. Zudem soll die Verwendung der Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 einer Abbrandbewilligungspflicht durch die Kantone unterstellt werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit soll für Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe oder geringe Gefahr darstellen (Kategorien F1 und F2) keine Abbrandbewilligungspflicht nötig sein. Das geltende Recht sieht in Artikel 47 Absatz 5 SprstV vor, dass kein Erwerbsschein mehr benötigt wird, sofern eine vom Kanton oder der Gemeinde erteilte Bewilligung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 (Abbrandbewilligung) vorliegt.

Beiden Varianten gemeinsam ist die neu vorgesehene Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderin oder den Verwender von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke («Feuerwerkskörper»; Art. 1 Abs. 2 VE-SprstG), ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind (Art. 8b VE-SprstG), restriktivere Regelungen für die Einfuhr im Reiseverkehr (Art. 9 Abs. 2bisVE-SprstG) sowie ein – neu nicht nur auf den Detailhandel beschränkten

– Vorbehalt zugunsten der Kantone, weitergehende Beschränkungen oder Verbote vorzusehen (Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG).

Die geltenden Regelungen ermöglichen es zwar bereits heute, den Kantonen und Gemeinden den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Einige Kantone und Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht, eine umfassende und einheitliche Regulierung besteht indessen nicht. Zudem sind gewisse Eckpfeiler wie die Ausweitung der Ausweispflicht zwingend auf Stufe Bund zu regeln. Die vorgesehene Regelung, wonach das Sprengstoffgesetz neu auch auf die Verwenderin oder den Verwender von Feuerwerkskörpern angewandt sowie das generelle Verbot von Knallkörpern schliesst Lücken in der bestehenden Sprengstoffgesetzgebung und schafft zudem Rechtssicherheit und die benötigte Klarheit für die Verwenderinnen und Verwender sowie die Vollzugsbehörden.

2.3 Minderheitsantrag: Nichteintreten

Eine Minderheit (Hug, Balmer, Freymond, Gafner, Heimgartner, Huber, Riem, Rüegsegger, Wandfluh) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Vorlage in die Gemeindeautonomie eingreife, un-