Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten

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kung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn es sich um Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit handelt. Die Vorlage hat zum Ziel, den Umgang mit Feuerwerkskörpern stärker zu regulieren und damit Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsaspekten mehr Nachdruck zu geben. Eine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung wäre grundsätzlich durch das öffentliche Interesse am Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz möglich (Art. 36 Abs. 2 BV). Die negativen Auswirkungen auf die Unternehmen werden demgegenüber insofern abgefedert, als dass weiterhin kein absolutes Verbot eingeführt wird; mit Ausnahme der Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsbetrieb, zwar unter erschwerten Bedingungen, weitergeführt werden kann und angesichts der entgegenstehenden Interessen im Bereich Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sind die vorgesehenen Änderungen verhältnismässig. Schliesslich ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und häufig auch örtlich begrenzt, da Feuerwerkskörper in der Regel nur an einigen wenigen Tagen im Jahr zu Festlichkeiten abgefeuert werden.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz in erster Linie aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194716 (GATT), dem Übereinkommen vom 12. April 197917 über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) und dem Abkommen vom 22. Juli 197218 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA72).

Artikel III:4 GATT verankert die Pflicht zur nichtdiskriminierenden Ausgestaltung und Anwendung von internen Regelungen und Artikel XI:1 GATT untersagt quantitative Handelsbeschränkungen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind ursprungsneutral ausgestaltet und es gibt keine Hinweise auf eine Diskriminierung von Importen. Das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, könnte aber als grundsätzlich unzulässige Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT eingestuft werden. Artikel XX GATT nennt aber verschiedene Ausnahmen, welche die Nichteinhaltung der GATT-Vorgaben im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen – wie der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Territorium des regulierenden Mitglieds in Artikel XX Buchstabe b. Unter dem TBT-Übereinkommen werden die grundsätzlich gleichen Überlegungen getroffen, ob eine handelsbeschränkende technische Vorschrift zur Erfüllung von legitimen Zielen – wie der Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen – erforderlich ist.

Die vorliegende Handelsbeschränkung wäre auch unter den entsprechenden Bestimmungen des FHA72 sowie weiterer durch die Schweiz im Warenbereich abgeschlos-

16 SR 0.632.21

17 SR 0.632.231.41

18 SR 0.632.401