Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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Kategorie F3 eingeteilt. Eine Ausweispflicht für den Erwerb und Abbrand von Vulkanen und anderen Feuerwerkskörpern mit einem ähnlichen Profil würde zu weit führen. Der Bundesrat kann dafür Ausnahmen vorsehen.
Bereits nach geltendem Recht kann der Bundesrat das Erfordernis der Ausweispflicht nicht nur beschränken, sondern auch ausdehnen. Diese Möglichkeit soll bestehen bleiben und gilt insbesondere für pyrotechnische Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Es soll weiterhin möglich bleiben, sicherheitsrelevante oder für Missbrauch anfällige Produkte falls nötig einer Ausweispflicht zu unterstellen. Die Kriterien und das Vorgehen werden in der Sprengstoffverordnung geregelt.
Alternativ soll die beim Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständige Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) in diesen Fällen die Möglichkeit erhalten, einen Feuerwerkskörper einer anderen Kategorie zuzuweisen. Dies wird in der Verordnung geregelt (analog der geltenden Regelung in Art. 6 Abs. 5 SprstV).
Art. 37 Abs. 1bisUnbefugter Umgang
Mit der Streichung des geltenden Artikel 1 Absatz 2 SprstG sind die Strafbestimmungen neben dem Hersteller, dem Importeur und dem Verkäufer neu auch auf die Verwenderinnen und Verwender anwendbar. Dies hat zur Folge, dass auch geringfügige Widerhandlungen einer Verwenderin oder eines Verwenders als Vergehen bestraft werden müssten. Diese Rechtsfolge wäre bei leichten Verstössen unverhältnismässig, zumal ein Vergehen einen Eintrag im Strafregister mit sich zieht. Unter einen leichten Verstoss fällt etwa der Abbrand eines bewilligungspflichtigen F3-Artikels anlässlich einer Feier. In einem solchen Fall erscheint eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe unverhältnismässig. Der Vorentwurf sieht daher vor, dass in leichten Fällen eine Busse ausgesprochen wird.
Art. 44 Abs. 2 Vorbehalt zugunsten der Kantone
Mehrheit
Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit Feuerwerkskörpern einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2). Für den Fall, in welchem der Kanton von einer zusätzlichen Regulierung absieht, sind nach dem Prinzip der Gemeindeautonomie auch die Gemeinden berechtigt, diese Aufgaben zu übernehmen. Im Rahmen, den das Bundesrecht und das kantonale Recht zulassen, haben die Gemeinden die Möglichkeit, direkt gestützt auf die bundesrechtliche Bestimmung eine weitergehende Regulierung des Abbrandes von Feuerwerk vorzusehen.
Art. 44 Abs. 2 und 3 Vorbehalt zugunsten der Kantone
Minderheit (Baumann, …)