Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/72: Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 · 16 Seiten
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die Beantragung eines Erwerbsscheins zu investieren. In der Folge wird bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) der Umsatz einbrechen.
Auch professionelle Feuerwerker wären betroffen, wenn die Kantone und Gemeinden den Abbrand von Feuerwerkskörpern weiter einschränken (Mehrheit und Minderheit [Baumann, …]) oder nur noch im Rahmen eines öffentlichen Anlasses bewilligen (Minderheit [Baumann, …]).
Bei den grossen Detailhändlern machen Feuerwerkskörper nur einen sehr kleinen Teil des Sortiments aus. Entsprechend wären für sie die Auswirkungen gering.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ein Feuerwerk gehört für viele Menschen in der Schweiz traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch an Silvester. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass es ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Traditionen von Feuerwerken zum 1. August und zum Jahresende gibt, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentlich organisiertes Feuerwerk handelt.11 Diese Feuerwerke wären weiterhin erlaubt. Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 (Mehrheit) bzw. F2-F4 (Minderheit [Baumann, …]) wären allerdings ausweis- und erwerbsscheinpflichtig. In der Minderheit (Baumann, …) müsste zudem für Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 eine Abbrandbewilligung eingeholt und das Feuerwerk dürfte nur an einem öffentlichen Anlass im Rahmen eines professionellen Feuerwerks gezündet werden.
Mit der erweiterten Ausweispflicht werden die Hürden für die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern erhöht, grundsätzlich bleibt aber die Möglichkeit erhalten, Feuerwerk aller Kategorien zu verwenden. Das breitere Publikum kann weiterhin bewilligungsfrei Feuerwerkskörper der tieferen Kategorien verwenden. Die Vorlage berücksichtigt damit die unterschiedlichen Interessen angemessen.
Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, werden von einer breiten Öffentlichkeit kritisch gesehen. Diese Knallkörper sind auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Dritte weniger attraktiv als Feuerwerk mit optischen Effekten und verursachen nur Lärm.12
Personen, die sich am 1. August oder an Silvester vor dem Knalllärm zurückgezogen haben oder verreist sind, müssten dies voraussichtlich weiterhin tun.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Beim Abfeuern von Feuerwerkskörpern entstehen hohe Lärmpegel. Mensch wie Tier können durch Feuerwerk gefährdet oder gestört werden. Von hoher Tierschutzrele-
11 BGE 146 II 17 E. 9.3.1
12 BGE 146 II 17 E. 9.3.2