Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 20 Seiten
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4.1.2 Bilanzierung
Die KVU, die Kantone GR, BS, AG, SH, OW, GE, JU, VD, UR, VS und TI sowie die Stadt Zürich schla- gen vor, dass die Kantone regelmässig «die Bilanzierung der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen der zentralen kantonalen Verwaltungen auf einer gemeinsamen Be- rechnungsgrundlage anstreben» sollen. Sie heben die Bedeutung einer gemeinsamen Berechnungs- methode hervor, damit die Kantone kohärente und vergleichbare Bilanzierungen umsetzen könnten. Die Kantone SG und AI lehnen den Vorschlag ab, wonach die Kantone auch eine Bilanzierung der vor- und nachgelagerten Emissionen anzustreben hätten. Der Kanton GL unterstützt den Antrag der KVU und Kantone nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Kantone diesbezüglich finanziell und administrativ unterstützt werden. Die Kantone AI und GE schlagen alternative Formulierungen vor, wo- nach die Kantone «nach Möglichkeit» regelmässig eine Bilanzierung durchzuführen hätten bzw. dazu ermutigt würden. Der Kanton GE empfiehlt, den Kantonen sollte vorgeschlagen werden, mindestens alle vier Jahre eine Bilanzierung zu erstellen.
4.1.3 Fahrpläne
Der Kanton GE schlägt eine Ergänzung der KlV vor, womit die Kantone ebenfalls ermutigt werden soll- ten, Fahrpläne zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2040 zu erstellen. Die KVU und die Kantone GR, AI, SH, AR, OW, GE, VD, VS, TI und SG schlagen vor, dass die KlV den Kantonen «ermöglichen» solle, «sich für sich für eigene Fahrpläne an den Inhalten für die Fahrpläne für die zentrale Bundesver- waltung und die Armee gemäss Artikel 30d [zu] orientieren»; der Bund solle ihnen dafür die notwendi- gen Informationen zur Verfügung stellen.
4.2 Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels
Die KVU, die Kantone ZH, GR, AG, ZG, AI, SH, AR, OW, GE, JU, BL, VD, UR, VS, TI und SG sowie die SMRI fordern, dass der Rahmen für die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel in einem zusätzlichen Artikel geklärt werde. Die Vorlage fokussiere stark auf die Vorbildfunktion in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Ziels und lasse die Anpassung an den Klimawandel grösstenteils ausser Acht. Sie kritisieren, dass «weder inhaltliche Vorgaben ge- macht noch qualitative oder quantitative Ziele» festgelegt würden. Im Artikel «soll insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Bund und Kantone einerseits dafür verantwortlich sind, Schäden an ihren materiellen und persönlichen Mitteln zu begrenzen und die Kontinuität und Wirksamkeit ihrer Leistun- gen sicherzustellen (Risikomanagement), und anderseits, die schnelle Umsetzung von innovativen Lö- sungen zu fördern, welche zur ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Resilienz beitragen (Im- puls)». Der Kanton GE schlägt vor, das Thema sei in einem Grundsatzartikel aufzunehmen, und der Kanton VD weist darauf hin, dass die Entwicklung, Überwachung und Umsetzung von Anpassungs- massnahmen ebenfalls präzisiert werden müssten. Der Kanton GE fordert ebenfalls, dass im Rahmen der Bilanzierung (Artikel 30b) nebst der THG-Bilanz auch Diagnosen zur territorialen Anpassung an den Klimawandel durchzuführen seien, und dies auch von den Kantonen angestrebt werden sollte. Der Kanton BL beantragt, in Artikel 30c seien nebst der Koordination der Fahrpläne für die Netto-Null-Ziel- erreichung auch die Koordination und Erarbeitung von Fahrplänen für die Anpassung an den Klima- wandel zu klären. Gleichermassen fordert der Kanton GE, dass die Berücksichtigung von Massnah- men zur Anpassung an den Klimawandel in den Vorgaben für die Fahrpläne (Artikel 30d Absatz 2 Buchstabe g) zu konkretisieren sei.
Die Kantone weisen darauf hin, dass etablierte Gefässe für den inhaltlichen Austausch mit den Kanto- nen (Cercle Climat, Netzwerk Anpassung an den Klimawandel) zu berücksichtigen seien. Der Kanton GE schlägt in diesem Zusammenhang vor, auch die Kantone seien zur Erstellung von Fahrplänen bzgl. Anpassungsmassnahmen zu ermutigen. Der Kanton VS betont die Vorbildfunktion der Kantone bei der Priorisierung von Anpassungsmassnahmen und beantragt, dass «die im Nationalen Aktionsplan An- passung [an den Klimawandel in der Schweiz] vorgeschlagenen Ausschluss- und Priorisierungskrite- rien» in der KlV sowie in den Erläuterungen hervorgehoben werden sollten.