Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 20 Seiten

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4.3 Umgang mit Ziellücken

WWF, SES, BirdLife, VCS, PUSCH, Noé21, Solarspar, Alliance Sud, Verein Klimaschutz, GPclimat, Avocat.e.s pour le Climat, Pro Alps, Pro Natura, die Privatpersonen, der Kanton NW, die GRÜNE Schweiz und CDR Swiss beantragen die Festlegung konkreter und überprüfbarer Zwischenziele für den Absenkpfad sowie den NET-Aufbaupfad, um den Fortschritt systematisch zu überprüfen und Ziel- lücken rechtzeitig zu erkennen. Die KVU, die Kantone GR, BS, AG, ZG, AI, SH, OW, JU, BL, VD, VS, TI, SG und BE sowie die GLP und die Privatpersonen fordern, dass Mechanismen für die Anpassung von Massnahmen definiert werden sollen, falls Ziele oder Zwischenziele nicht erreicht werden bzw.

sich die Bundesverwaltung oder einzelne Verwaltungseinheiten nicht auf Zielkurs befinden; «der Rah- men für die Erarbeitung, Priorisierung, Umsetzung, Evaluierung und Anpassung der Massnahmen soll geklärt werden». WWF, SES, BirdLife, VCS, PUSCH, Noé21, Solarspar, Alliance Sud, Verein Klima- schutz Schweiz, GPclimat, Avocat.e.s pour le Climat, Pro Alps und die Stadt Zürich schlagen vor,

einen automatischen Verschärfungsmechanismus als Bestandteil der Fahrpläne (Artikel 30d) bzw. der Berichterstattung (Artikel 30e) festzulegen, wonach bestehende Massnahmen zu intensivieren und neue Massnahmen zu definieren seien, um die Zielerreichung sicherzustellen.

4.4 Verhältnis zwischen Emissionsreduktion und NET-Ausgleich

Die SMRI betont, dass eine effektive und zeitnahe Emissionsreduktion Vorrang vor der Anwendung von NET haben sollte und fordert, dies in der KlV explizit zu regeln. Die KVU, die Kantone GR, AI, SH, AR, OW, JU, NE, BL, VD, UR, VS, TI, SG und GE sowie der SIA beantragen, das Verhältnis zwischen der Emissionsreduktion und der Anwendung von NET zu klären, um zu verhindern, dass sich der Bund zu sehr auf die Anwendung von NET verlasse. Der Kanton VD fordert, in Artikel 30a Absatz 3 sei fest- zuhalten, dass die NET-Beschaffung lediglich «für schwer reduzierbare Emissionen» vorgesehen sei, und beantragt, in Artikel 30d einen Schwellenwert festzulegen, ab welchem Anteil Emissionsreduktion auf NET zurückgegriffen werden dürfe. Ausserdem fordern die KVU, die Kantone GR, BS, AI, SH, OW, VD, VS, TI, SG, TG und GE sowie CDR Swiss, dass in der Bilanz und Gesamtsicht zwischen der Ver- minderung von THG-Emissionen und der Anwendung von NET unterschieden werden müsse. CDR Swiss und der Kanton GE beantragen, dass in der Berichterstattung und in den Fahrplänen aus Trans- parenzgründen klar zwischen der Verminderung von THG-Emissionen und der Anwendung von NET unterschieden werden sollte. Der Kanton GE beantragt, im erläuternden Bericht auch für die Kantone zu präzisieren, dass eine möglichst grosse THG-Reduktion vor der Anwendung von NET angestrebt werden sollte.

4.5 Vorbildfunktion kantonsnaher Betriebe

Der Kanton AG sowie die SBVg, ZHK, VSKB, Swisscanto AG, ZKB, economiesuisse, Swico,

swisscleantech und der sgv erachten die im erläuternden Bericht getroffene Ausweitung der Vorbild- funktion auf kantonsnahe Betriebe als nicht rechtmässig. Sie beantragen, diese Ausweitung sei zu kor- rigieren, sodass die Vorbildfunktion explizit dem Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4 KlG folge. Der Kanton GE verlangt zudem, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zum Erlassentwurf an das Parlament klar- stelle, wie die Vorbildfunktion definiert sei, um Rechtssicherheit für die kantonsnahen Betriebe zu schaffen. Gemäss dem VSKB erscheine es zwar logisch, dass die «dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes» in den Geltungsbereich fallen, obwohl sie nicht namentlich in Artikel 10 KlG erwähnt seien, weil sie als «Zwischenstufe zwischen den zentralen Verwaltungseinheiten und den bundesna- hen Betrieben» verstanden werden. Die Ausweitung auf kantonsnahe Betriebe im erläuternden Bericht der KlV nimmt der VSKB jedoch als Untergrabung der kantonalen Kompetenzen sowie Verletzung der Gewaltenteilung wahr. Die Post fordert hingegen, dass kantonsnahe Betriebe im Geltungsbereich der Verordnung liegen sollen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern sowie den bereits bestehenden Wettbewerbsnachteilen für die PostFinance gegenüber Kantonalbanken Rechnung zu tragen, und be- antragt eine Präzisierung des Begriffs «kantonsnahe Betriebe».