Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 20 Seiten
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der SIA beantragen, dass die NET, welche zum Ausgleich von Restemissionen eingesetzt würden,
«zwingend in der Schweiz zum Einsatz kommen müssen», und beantragen eine Streichung der «inter- nationalen [Bescheinigungen]» in Absatz 3. Die GRegio Energie AG und die recoal AG sowie CDR Swiss und die GLP schlagen eine Ergänzung von Absatz 3 vor, dass «so weit wie möglich» bzw. «so- weit möglich unter Berücksichtigung von Qualität, Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit» auf nationale Bescheinigungen zurückgegriffen werde. Die SMRI fordert ausserdem, dass der Einsatz von NET nicht ohne «vorherige menschenrechtliche Folgenabschätzung erfolgen» dürfe.
3.3 Artikel 30b: Bilanzierung
Die KVU und die Kantone GR, BS, AI, SH, OW, VS, TI und SG fordern, den Titel von Artikel 30b zu «Bilanzierung und Gesamtsicht» zu ändern. Die Kantone TG und NE schlagen eine Änderung zu «Bi- lanzierung und Erstellung der Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels» bzw. «Établisse- ment d’un bilan et d'une vue d'ensemble de l’atteinte de l’objectif de zéro net» vor. Die KVU und die Kantone GR, BS, AI, SH, OW, VD, VS, TI und SG fordern, in den Erläuterungen zu präzisieren, was die in Absatz 2 und Absatz 4 erwähnte «Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels», wel- che vom UVEK bzw. vom VBS erstellt werde, beinhalte. Aufgrund der unterschiedlichen Zieljahre er- achten sie es als wünschenswert, wenn die entsprechenden Bereiche (Inland, Ausland, Armee) in der Bilanz und Gesamtsicht klar auseinandergehalten würden. Ausserdem wird gefordert, dass die Bilanz und Gesamtsicht jährlich dem Bundesrat unterbreitet und vor dem Ende jeder Legislaturperiode publi- ziert werde, um eine «grösstmögliche Kohärenz mit dem folgenden Legislaturprogramm zu gewährleis- ten».
Economiesuisse, Swico und scienceindustries beantragen, mit einer Ergänzung von Absatz 2 festzule- gen, dass die Definition der durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee angewandten Metho- den und Standards «unter Berücksichtigung internationaler Kompatibilität» erfolgen solle und «interna- tional akzeptierte Methoden zu wählen» seien. SPIN fordert eine Ergänzung, sodass die «Methoden und Standards so festzulegen [seien], dass Technologien auf Basis vergleichbarer Lebenszyklusanaly- sen bewertet werden können». Die KVU und die Kantone GR, BS, AI, SH, OW, GE, JU, NE, BL, VS, TI und SG weisen in Bezug auf die Bilanzierung von Emissionen aus eingekauftem Strom auf die Richtli- nien für Netto-Null-Fahrpläne des Bundesamts für Energie (BFE) und BAFU hin und beantragen, dass geklärt werde, ob «Garantien für den Ursprung von Strom im Hinblick auf das Netto-Null-Ziel berück- sichtigt werden». CDR Swiss weist darauf hin, dass die vom UVEK und vom VBS angewandten Metho- den und Standards zur THG-Bilanzierung «aufeinander abgestimmt und transparent dokumentiert wer- den [sollen], um eine belastbare Basis für die nachgelagerten Prozesse der Fahrpläne und der Bericht- erstattung sicherzustellen». Die Stadt Zürich weist darauf hin, dass der Bund durch «Absprache mit Kantonen und weiteren Akteuren, die aus Zeitdruck bereits Vorarbeit geleistet haben», effizienter vor- ankommen könne, und schlägt eine Erwähnung der «nationalen Koordination von Verwaltungen mit Erfahrung in der Bilanzierung von Treibhausgasen» in Absatz 2 vor.
Economiesuisse und Swico fordern, dass die Bilanzierung nur «soweit möglich» die vor- und nachgela- gerten Emissionen umfassen solle. Metal.suisse, Bauenschweiz, der SIA, Gebäudehülle Schweiz und suissetec beantragen hingegen eine klare, verbindliche Verankerung der Bilanzierung von vor- und nachgelagerten Emissionen in der KlV, um für die Industrie Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen.
3.4 Artikel 30c: Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Koordination und Erarbeitung
Die KVU und die Kantone GR, BS, AI, SH, OW, VD, VS, TI und SG regen an, in einem neuen Absatz zu regeln, dass «der Bundesrat eine Einheit bestimmt, welche für die transversale Koordination und die Kompatibilität der Fahrpläne» zuständig sei. Dies solle das Risiko mangelnder Koordination zwischen Verwaltungseinheiten reduzieren, welches durch die geplante «Multiplikation von Fahrplänen in Form eines Gesamtfahrplans» entstehen könne. Der Kanton BL schlägt vor, dies sei in Artikel 30c Absatz 4