Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 20 Seiten
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Anlagen internationaler Organisationen, an denen der Bund beteiligt sei, mindestens anteilsmässig zu berücksichtigen seien, was aktuell nur die Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) betreffe.
Gleichzeitig kritisiert die Gewerkschaft Unia, dass in der KlV nicht definiert werde, welche Scope-3-Ka- tegorien bei der gestaffelten Berücksichtigung priorisiert würden, wodurch unklar bleibe, wann die Emissionen aus Baustoffen berücksichtigt würden, obwohl dies zentrale Hebel seien. WWF, PUSCH, Noé21, Alliance Sud, Verein Klimaschutz Schweiz, Avocat.e.s pour le Climat, Pro Alps und die GRÜNE Schweiz beantragen, dass im erläuternden Bericht «explizit festzuhalten [sei], dass als Scope-3-Emis- sionen auch finanzierte Emissionen gelten», um «glaubhaft eine Vorbildfunktion bei der Erreichung des Netto-Null-Ziels wahrzunehmen». Die Swisscanto AG und die ZKB äussern hingegen, dass die klima- verträgliche Ausrichtung der Finanzflüsse gemäss Artikel 9 KlG nicht von der vorliegenden Anpassung der KlV betroffen sein solle, da vorgesehen sei, Vereinbarungen zwischen der Finanzbranche und dem Bundesrat separat zu treffen.
3.2.2 Ausgenommene Emissionsquellen (Art. 30a Abs. 5)
Die KVU, die Kantone GR, BS, AI, SH, AR, OW, VD, VS, TI und SG, sowie WWF, SES, BirdLife, VCS, PUSCH, Noé21, Solarspar, Alliance Sud, Verein Klimaschutz Schweiz, GPclimat, Avocat.e.s pour le Climat, Pro Alps, Pro Natura, die Gewerkschaft Unia, SVU und die GRÜNE Schweiz sind der Ansicht, dass die Ausnahmen in Artikel 30a Absatz 5 nicht den rechtmässigen Ausnahmen gemäss Artikel 10 Absatz 3 KlG entsprächen. Der Kanton SG erachtet das Vorgehen des Bundesrates bzgl. der Erweite- rung der Ausnahmen «grundsätzlich als problematisch» und fordert, dass die abschliessende Ausnah- meregelung gemäss KlG einzuhalten sei. Er regt an, die Nichtberücksichtigung von Emissionsquellen als Abgrenzung anstelle von Ausnahmen zu bezeichnen. Der Kanton GL weist darauf hin, dass die Verminderung der Scope-3-Emissionen ein zentrales Element der Vorbildfunktion des Bundes sei, und erachtet die Begründung für die Ausnahmen, dass deren Verminderung herausfordernd sei und Ak- teure ausserhalb der Bundesverwaltung miteinbeziehen würde, deshalb als nicht nachvollziehbar. Die KVU und die Kantone GR, BS, AI, SH, AR, OW, VD, VS, TI und SG fordern, in Absatz 5 mindestens zu ergänzen, dass die Verminderung der ausgenommenen Emissionen zu unterstützen sei.
Pro Alps und der Kanton GL kritisieren die Ausnahme von nachgelagerten Emissionen, die durch die Nutzung von Nationalstrassen und weiterer bundeseigener Verkehrsinfrastrukturen verursacht würden und fordern deren Streichung innerhalb von Absatz 5 Buchstabe a. WWF, SES, BirdLife, VCS,
PUSCH, Noé21, Solarspar, Alliance Sud, Verein Klimaschutz Schweiz, GPclimat, Avocat.e.s pour le Climat, Pro Alps, Pro Natura, die Gewerkschaft Unia, der Kanton SG, die Stadt Zürich und die Privat- personen sehen die Ausnahme subventionierter Tätigkeiten als Widerspruch zum Ziel von Artikel 10 KlG an und beantragen deren Streichung innerhalb von Absatz 5 Buchstabe a. Sie weisen darauf hin, dass Subventionen einem wichtigen Hebel entsprächen, und beantragen, dass Subventionen «kohä- rent mit den Klimazielen des Bundes» zu vergeben seien, sodass durch Subventionen die Verminde- rung der Emissionen unterstützt werde. Der Kanton SG fordert ebenfalls, dass Subventionen an eine «CO2-arme bzw. klimaschonende Ausführung der subventionierten Tätigkeit» zu knüpfen seien.
WWF, SES, BirdLife, VCS, PUSCH, Noé21, Solarspar, Verein Klimaschutz Schweiz, GPclimat, Avo- cat.e.s pour le Climat, Pro Alps, Pro Natura, die Gewerkschaft Unia und SVU lehnen die generelle Aus- nahme für die internationale Zusammenarbeit (IZA) sowie der Emissionen der diplomatischen Vertretun- gen der Schweiz in Absatz 5 Buchstabe b ab und beantragen, die Ausnahme sei auf die «humanitäre Nothilfe» zu beschränken. Alliance Sud erachtet die Ausnahme für die IZA jedoch als zulässig, da sie einen «wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Schweiz» leiste. Der Kanton GL schlägt alternativ zu einer Streichung vor, die Ausnahme enger zu fassen, indem sie auf die Vergabe öffentlicher Aufträge be- schränkt werde – wie es bereits im erläuternden Bericht vorgesehen sei – um den existierenden Hand- lungsspielraum der zentralen Bundesverwaltung zu nutzen.