Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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Dezember 196637, sehen mit Artikel 29a BV verwandte Rechte vor. Namentlich im Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 EMRK dürfte das Bundesgericht aus zwei Gründen trotz der vorgeschlagenen landesrechtlichen Beschränkung der Beschwerdegründe in den Prozessgesetzen des Bundes auf die Rüge einer Verletzung des Völkerrechts eintreten. Erstens steht andernfalls mangels gerichtlichen Rechtsschutzes der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Zweitens geniesst die EMRK nach der PKK-Praxis des Bundesgerichts den Vorrang vor abweichenden bundesgesetzlichen Regelungen. Die vorgeschlagene Beschränkung der Beschwerdegründe in den Prozessgesetzen des Bundes dürfte deshalb nur ausserhalb des praxisgemäss weiten Anwendungsbereichs von Artikel 6 Absatz 1 EMRK Wirkung entfalten.

Die Beihilfebestimmungen der betreffenden Abkommen des Pakets SchweizEU sehen vor, dass die Beihilfeüberwachungsbehörde die Anwendung einer von ihr als mit den Beihilfebestimmungen unvereinbar beurteilten Beihilfe des Parlaments in jedem Fall gerichtlich anfechten muss (Art. 4 Abs. 5 des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen38, Art. 4 Abs. 5 des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen39 und Art. 14 Abs. 5 des Elektrizitätsabkommens40). Sollte die Bundesversammlung mit einer Gesetzesbestimmung über eine Beihilfe ausdrücklich und wie vorgeschlagen unter Ausschluss des Rechtswegs von einem der betreffenden Abkommen abweichen, könnte dies die Äquivalenz des Schweizer Beihilfeüberwachungssystems gefährden.

37 SR 0.103.2

38 BBl 2026 623

39 BBl 2026 626

40 BBl 2026 632