Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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gesetzes mit einem völkerrechtlichen Abkommen unter der vorgeschlagenen Regelung nicht in jedem Fall gerichtlich überprüft werden kann, entsteht deshalb ein Risiko, dass unterschiedliche Entscheide von Verwaltungsbehörden (des Bundes oder eines Kantons) nicht durch die Gerichte vereinheitlicht werden können. Sollten Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Folge vereinzelt trotz der gesetzlichen Regelung auf Rügen der Verletzung eines Abkommens oder der Rechtsweggarantie eintreten, könnte das Bundesgericht entsprechende Urteile aufgrund der Beschränkung seiner Kognition nicht korrigieren.

Artikel 190 BV sieht vor, dass völkerrechtliche Bestimmungen (und Bundesgesetze) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Nach Artikel 5 Absatz 4 BV beachten Bund und Kantone zudem das Völkerrecht. Nach der vorgeschlagenen Regelung könnten die rechtsanwendenden Behörden das Völkerrecht in bestimmten Konstellationen nicht anwenden. Bei einem Normkonflikt zwischen einem Bundesgesetz und dem Völkerrecht ist es jedoch unvermeidbar, dass entweder die bundesgesetzliche oder die völkerrechtliche Bestimmung nicht angewendet werden kann, obwohl Artikel 190 BV beide als massgebend bezeichnet. Die Verfassung belässt deshalb einen Spielraum, diese Konfliktlage auf Gesetzesstufe zu regeln.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die von der vorgeschlagenen Regelung betroffenen Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG sehen teilweise selber Beschwerderechte vor, etwa Artikel 11 FZA und Artikel 29 Landverkehrsabkommen. Teilweise sehen auch die in den Anhängen der genannten Abkommen enthaltenen Rechtsakte Verfahrensgarantien vor, die ein Beschwerderecht beinhalten.36 Die landesrechtliche Beschränkung der Beschwerdegründe in den Prozessgesetzen des Bundes widerspricht den in den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG vorgesehenen Beschwerderechten. Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen stellen bewusste Abweichungen des Gesetzgebers im Sinne der Schubert-Praxis von diesen Beschwerderechten dar. Nach der Auffassung der Kommission ist der vorgeschlagenen Beschränkung der Beschwerdegründe in den Prozessgesetzen des Bundes im Konfliktfall der Vorrang einzuräumen. Es besteht jedoch ein Risiko, dass das Bundesgericht die in den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG enthaltenen Beschwerderechte, namentlich Artikel 11 FZA und Artikel 29 Landverkehrsabkommen, direkt anwenden und ihnen den Vorrang gegenüber der vorgeschlagenen Beschränkung der Beschwerdegründe einräumen wird, namentlich da diese Beschwerderechte einen Bezug zu Verfahrensgarantien menschenrechtlicher Abkommen der Schweiz aufweisen. Die vorgeschlagene Regelung bliebe in dieser Konstellation wirkungslos.

Die EMRK sieht ebenfalls Beschwerderechte vor, namentlich das Recht auf gerichtliche Beurteilung in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und das Recht auf wirksame Beschwerden (Art. 13 EMRK). Auch weitere menschenrechtliche Abkommen der Schweiz, etwa Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16.

36 Beispielsweise Artikel 31 der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie), welche in Anhang I des aktualisierten FZA übernommen wird (BBl 2026 617, S. 22).