Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten
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Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) haben gezeigt, dass sich die Frage der Anwendbarkeit der Schubert-Praxis auch bei den Binnenmarktabkommen stellt, die nicht die Stabilisierung betreffen. Die WAK-S hat diesbezüglich ein Schreiben an die SPK-S gerichtet.
Die Kommission hat zur Frage der Kodifizierung der Schubert-Praxis bezüglich der Binnenmarktabkommen mit der EU eine Anhörung der Professoren Martin Dumermuth und Hansjörg Seiler durchgeführt. Deren Beurteilung fiel unterschiedlich aus (siehe oben, Ziff. 2.1).
4.3 Minderheit: Nichteintreten
Die Minderheit (Zopfi, Jositsch, Moser) will auf die Vorlage nicht eintreten und erachtet sie als unnötig und gegenüber anderen Vertragsparteien als ein nachteiliges Zeichen. Da die Schubert-Praxis im Grundsatz bereits heute gilt, ist kein Handlungsbedarf gegeben. Die Flexibilität bei der Anwendung durch die Gerichte würde jedoch aufgegeben zugunsten einer starren Regel. Es steht dem Parlament frei, im Einzelfall im entsprechenden Gesetz die notwendigen Bestimmungen vorzusehen. Eine starre und generelle Regel ist zudem ein schwer zu interpretierendes Zeichen gegenüber den jeweiligen anderen Vertragsparteien. Dies ist nicht im Interesse der Schweiz als verlässliche Vertragspartei.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Der Mantelerlass bezweckt, die Schubert-Praxis auf Gesetzesstufe abzusichern, indem die Verletzung einer Bestimmung bestimmter Abkommen mit der EU von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen wird, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgewichen ist. Hierzu wird im Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 (BGG) vorgesehen, dass die betreffende völkerrechtliche Bestimmung in diesem Fall nicht vor dem Bundesgericht gerügt werden kann und das Bundesgericht diese Bestimmung auch nicht von Amtes wegen anwenden kann. Um eine einheitliche Regelung auch für die Vorinstanzen des Bundesgerichts sicherzustellen, wird eine analoge Beschränkung der Beschwerdegründe im BGG auch für das kantonale Verfahren sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196811 (VwVG), im Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512 (VGG) in der Zivilprozessordnung13 (ZPO) und in der Strafprozessordnung14 (StPO) vorgesehen.
1. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
Art. 49 Abs. 2
10 SR 173.110
11 SR 172.021
12 SR 173.32
13 SR 272
14 SR 312.0