Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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eine bewusste Abweichung erfolgt ist.19 Die vorgeschlagene Regelung führt dazu, dass der Wille des Gesetzgebers, vom Völkerrecht abzuweichen, transparent und eindeutig im Gesetz festgehalten werden muss. Die Verbindung einer Beschränkung der Beschwerdegründe mit einer bundesgesetzlichen Regelung im Einzelfall stellt zudem sicher, dass die Gewaltenteilung zwischen Gesetzgeber und Bundesgericht nur punktuell verändert wird. Liegt keine ausdrückliche, auf den Einzelfall gemünzte Regelung des Gesetzgebers betreffend ein Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG vor, könnte das Bundesgericht weiterhin seine bewährten Konfliktregeln anwenden und weiterentwickeln.

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Regelung wird durch einen Verweis auf Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG definiert. Mit der Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» hat der Bundesrat der Bundesversammlung Änderungen zu den bestehenden fünf Binnenmarktabkommen mit der EU sowie zwei neue Binnenmarktabkommen in den Bereichen Elektrizität20 und Lebensmittelsicherheit21 und ein Kooperationsabkommen im Bereich Gesundheit22 zur Genehmigung unterbreitet.23 Mit dem entsprechenden Genehmigungsbeschluss über den Stabilisierungsteil des Pakets SchweizEU hat der Bundesrat zudem vorgeschlagen, das ParlG um einen neuen Artikel 147a zu ergänzen.24 Absatz 2 dieser Bestimmung zählt die vier Binnenmarktabkommen mit der EU auf, die mit dem Paket SchweizEU um Institutionelle Protokolle ergänzt werden sollen. Es handelt sich dabei um folgende Abkommen mit der EU, alle datierend vom 21. Juni 1999 (sog. «Bilaterale I»): das Freizügigkeitsabkommen (FZA25), das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen26, das Landverkehrsabkommen27 und das Luftverkehrsabkommen28. Die Genehmigungsbeschlüsse über die neuen Binnenmarktabkommen in den Bereichen Elektrizität und Lebensmittelsicherheit sehen zudem vor, dass diese Abkommen, sofern sie in Kraft treten, ebenfalls in Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG aufgezählt werden. Dasselbe gilt für das neue Abkommen im Bereich der Gesundheit, welches zwar kein Binnenmarktabkommen darstellt, jedoch vorsieht, dass die institutionellen Elemente analoge Anwendung finden. Treten alle Abkommen des Pakets SchweizEU in Kraft, wäre die neue Regelung demnach auf das aktualisierte FZA, das aktualisierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das aktualisierte Landverkehrsabkommen, das aktualisierte Luftverkehrsabkommen, das Elektrizitätsabkommen, das Lebensmittelsicherheitsprotokoll und das

19Mit Ausnahme des ursprünglichen Falls (BGE 99 Ib 39) waren die Voraussetzungen des

Bundesgerichts für die Anwendung der Schubert-Praxis noch nie erfüllt (siehe STEFAN SCHÜRER, Hat die PKK-Rechtsprechung die Schubert-Praxis relativiert?, Zentralblatt für schweizerisches Staats- und Verwaltungsrecht 2015, S. 115 ff.).

20BBl 2026 631

21BBl 2026 633

22BBl 2026 635

23Vgl. Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung

der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)», BBl 2026 615.

24BBl 2026 616, S. 84

25 SR 0.142.112.681

26 SR 0.946.526.81

27 SR 0.740.72

28 SR 0.748.127.192.68