Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG ab, so soll dieser Normkonflikt nicht justiziabel sein. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht deshalb vor, dass das Bundesgericht die betroffene völkerrechtliche Bestimmung in dieser Konstellation nicht von Amtes wegen anwendet.

Art. 111 Abs. 4

Die Bestimmung sieht vor, dass auch die kantonalen Vorinstanzen des Bundesgerichts die Verletzung eines Abkommens nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG nicht prüfen können, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich davon abweicht. Ohne eine solche Regelung müssten die kantonalen Vorinstanzen im Konfliktfall die Vorrangregeln des Bundesgerichts für das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Bundesgesetzen anwenden, ohne dass das Bundesgericht diese Rechtsfrage überprüfen könnte. Die Bestimmung stellt eine Abweichung vom bisherigen Regelungskonzept des BGG dar. Bisher kennt Artikel 111 BGG keine Einschränkungen gegenüber dem kantonalen Verfahren, sondern stellt diesbezüglich nur Mindestanforderungen.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG)

Art. 37b Einschränkung der Rechtsanwendung von Amtes wegen

Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Weicht der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG ab, so soll dieser Entscheid nicht justiziabel sein. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht deshalb vor (analog zu Art. 106 Abs. 1bisE-BGG für das Bundesgericht), dass das Bundesverwaltungsgericht die betroffene völkerrechtliche Bestimmung in dieser Konstellation nicht von Amtes wegen anwendet.

4. Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 310 Abs. 2, 320 Abs. 2

Die vorgeschlagenen Bestimmungen verwirklichen die Beschränkung der Beschwerdegründe für die Berufung und die Beschwerde in Zivilprozessen. Vgl. zur Beschränkung der Beschwerdegründe die Erläuterungen zu Artikel 98 Absatz 2 E-BGG.

5. Strafprozessordnung (StPO)

Art. 393 Abs. 3, 398 Abs. 3bis

Die vorgeschlagenen Bestimmungen verwirklichen die Beschränkung der Beschwerdegründe für die Berufung und die Beschwerde in Strafverfahren. Vgl. zur Beschränkung der Beschwerdegründe die Erläuterungen zu Artikel 98 Absatz 2 E-BGG.