Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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eine gesetzliche Verankerung der Schubert-Praxis. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung wird die Anwendbarkeit der Schubert-Praxis bezüglich der Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG5 mit der EU verankert.

Mit der in Kapitel 5 ausgeführten Umsetzung auf Gesetzesstufe würde festgehalten, dass eine ausdrückliche Abweichung in einem Bundesgesetz von den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG vor dem Bundesgericht und seinen Vorinstanzen nicht gerichtlich überprüft werden kann. Die Kommission hegt jedoch Zweifel, ob die Regelung in der Praxis wirksam wäre, da das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 19506 (EMRK) trotzdem auf die Rüge der Verletzung eines Binnenmarktabkommens eintreten dürfte und namentlich das FZA selber ein Beschwerderecht enthält, welches das Bundesgericht direkt anwenden könnte.

3 Ergebnisse der Vernehmlassung

Folgt nach Vernehmlassung

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Inhalt der Vorlage

Es wird ein Mantelerlass auf Gesetzesstufe vorgeschlagen. Dieser hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Der Mantelerlass betrifft das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung. Diese Bestimmungen sehen vor, dass eine in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehene Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG nicht gerichtlich überprüft werden kann. Dadurch soll im Ergebnis erreicht werden, dass die Schubert-Praxis bezüglich der Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG zur Anwendung kommt.

4.2 Anwendung der Schubert-Praxis auf die Binnenmarktabkommen mit der EU

Nach Artikel 5 Absatz 4 BV beachten Bund und Kantone das Völkerrecht. Artikel 190 BV sieht zudem vor, dass Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Wie ein Konflikt zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht im konkreten Fall aufzulösen ist, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen, genauso wenig wie ein absoluter Vorrang des Völkerrechts. Zu Konflikten ist es bisher nur in seltenen Fällen gekommen, da sich ein Spannungsverhältnis zwischen einem Bundesgesetz und dem Völkerrecht in den

5Artikel 147a Parlamentsgesetz wird im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiter-

entwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)» eingefügt und ist noch nicht in Kraft getreten.

6 SR 0.101