Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

In Bezug auf das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht stützt sich die vorgeschlagene Regelung auf Artikel 122 bzw. 123 BV. Im Bereich des öffentlichen Prozessrechts ist der Bund aufgrund seiner Organisationshoheit zuständig, das Verfahren vor den Bundesbehörden zu regeln. Von den vorgeschlagenen Regelungen im Bereich des öffentlichen Verfahrensrechts kann sich einzig Artikel 111 Absatz 4 E-BGG nicht auf diese Kompetenz abstützen, da diese Bestimmung das Verfahren vor kantonalen Instanzen betrifft. Der Bund kann das kantonale Verfahren regeln, wenn er in einem Bereich über eine materielle Sachkompetenz verfügt und die Regelung für die Anwendung des Bundesrechts erforderlich ist. Verfügt der Bund für den Erlass des Bundesgesetzes, welches vom Völkerrecht abweicht, über eine ausreichende Sachkompetenz, so ist er auch befugt, die prozessuale Durchsetzung dieses Gesetzes zu regeln, soweit dies für die Durchsetzung des Bundesrechts erforderlich ist. Aus der entsprechenden Sachkompetenz ergibt sich demnach annexweise eine Bundeskompetenz für die vorgeschlagene Regelung nach Artikel 111 Absatz 4 E-BGG. Die Regelung stellt in Bezug auf das öffentliche Verfahrensrecht eine Einschränkung der kantonalen Organisations- und Verfahrensautonomie (Art. 47 BV) dar.

Da die vorgeschlagene Regelung auch für die Vorinstanzen des Bundesgerichts gilt, schränkt sie den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV) ein. Heikel ist im Lichte der Rechtsweggarantie namentlich, dass beim Erlass der vorgeschlagenen Regelung noch nicht bestimmbar ist, ob und in welchem Ausmass die Garantie dereinst Einschränkungen erfahren wird. Die Verfassung ermächtigt den Gesetzgeber jedoch, den Rechtsweg in Ausnahmefällen auszuschliessen (Art. 29a zweiter Satz BV). Anerkannt ist namentlich, dass dies aus Gründen der Gewaltenteilung zugunsten von Wertungsentscheiden politischer Behörden erfolgen kann. Um eine solche Wertungsentscheidung handelt es sich auch vorliegend, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags abweicht. Die vorgeschlagene Regelung schränkt auch die Aufgabe des Bundesgerichts ein, Beschwerden wegen Verletzung von Völkerrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 Bst. b BV). Der Gesetzgeber kann jedoch «bestimmte Sachgebiete» vom Zugang zum Bundesgericht ausschliessen (Art. 191 Abs. 3 BV). Eine im Verhältnis zum Ausnahmekatalog nach Artikel 83 BGG eng umschriebene Einschränkung des Rechtswegs – nur soweit es der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht und nur für den Beschwerdegrund der Verletzung einer Bestimmung eines Abkommens nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG – ist nach Auffassung der Kommission gestützt auf Artikel 29a zweiter Satz BV und Artikel 191 Absatz 3 BV verfassungskonform.

Die vorgeschlagene Regelung stellt keine materielle Vorrangregel für das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht auf, sondern betrifft nur die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Vorrangs. Die Regelung kann eine rechtsanwendende Verwaltungsbehörde demnach nicht daran hindern, bei ihrem ursprünglichen Entscheid einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG den Vorrang gegenüber einem davon abweichenden Bundesgesetz einzuräumen. Da die Vereinbarkeit eines Bundes-