Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten

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Gesundheitsabkommen anwendbar. Sollte die Schweiz in Zukunft neue Binnenmarktabkommen mit der EU abschliessen, könnte die Aufzählung von Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG ergänzt werden.

Nach der Haltung des Bundesrates soll die Schubert-Praxis auch ohne die vorgeschlagene Regelung gegenüber den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG zur Anwendung kommen.29 Die Kommission teilt die vom Bundesrat in der Botschaft geäusserte Auffassung, dass die institutionellen Elemente der Binnenmarktabkommen des Pakets SchweizEU und des Gesundheitsabkommens dem Gesetzgeber einen Spielraum einräumen, unter Hinnahme allfälliger verhältnismässiger Ausgleichsmassnahmen vom betreffenden Abkommen abzuweichen. Wie der Bundesrat geht die Kommission davon aus, dass diese neue völkerrechtliche Ausgangslage künftig eine entscheidende Rolle bei der Lösung von Normkonflikten im Bereich der betreffenden Abkommen spielen wird und das Bundesgericht den Spielraum des Gesetzgebers durch die Anwendung der Schubert-Praxis schützen wird. Auch Vertreter und Vertreterinnen der Lehre stützen diese Haltung.30 Nach dieser Lesart verändert die vorgeschlagene Regelung die Ausgangslage nicht grundsätzlich, sondern sichert diese ab, indem der Rechtsweg bei Verletzungen von Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG ausgeschlossen wird, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Bestimmung eines solchen Abkommens abweicht. Das Bundesgericht kann und muss die Schubert-Praxis in dieser Konstellation somit nicht mehr anwenden.

Die Konstellation, dass der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht abweicht, kann neben den Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG auch bei den anderen Abkommen des Pakets SchweizEU auftreten. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich der neuen Regelung ist mit dem Landwirtschaftsabkommen vom 21. Juni 199931 namentlich auch das fünfte Binnenmarktabkommen der Bilateralen I. Jene Elemente des Landwirtschaftsabkommens, welche den Zugang zum Binnenmarkt betreffen, werden mit dem Paket SchweizEU in das neue Lebensmittelsicherheitsprotokoll integriert. Das Landwirtschaftsabkommen wird deshalb mit dem Paket SchweizEU nicht um dieselben institutionellen Elemente wie die anderen Binnenmarktabkommen der Bilateralen I ergänzt und in Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG nicht genannt. Es erscheint jedoch verzichtbar, die weiteren Abkommen des Pakets SchweizEU der vorgeschlagenen Regelung zu unterstellen. Zum einen beziehen sich die nachfolgend erwähnten nicht entscheiderheblichen Erwägungen des Bundesgerichts, welche in den Augen der Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit der Schubert-Praxis aufwerfen, auf das FZA, nicht auf die weiteren Abkommen des Pakets SchweizEU. Dazu kommt, dass

29Botschaft vom 13. März 2026 über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der

Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)», BBl 2026 615, S. 1030 ff.

30In diesem Sinne im Ergebnis: Astrid Epiney, «Bilaterale III» und das Verhältnis zwischen

Völker- und Landesrecht, Jusletter vom 10. März 2025; Andreas Müller, Die «Erlaubnis» zum Ausscheren – Inkaufnahme von Ausgleichsmassnahmen als Gestaltungsmöglichkeit in den Beziehungen Schweiz–EU, SJER 2024/2025, S. 525 ff.; Matthias Oesch/Alexandru Badea, Haben «menschen- oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen der Schweiz» strikt Vorrang vor Bundesgesetzen?, in: Arthur Brunner et al. (Hrsg.), Der Mensch als Massstab des Rechts, Liber amicorum für Regina Kiener, Zürich 2025, S. 97 ff.; Martin Dumermuth anlässlich der Anhörung in der SPK-S (vorne Ziff. 2.1). Anderer Auffassung: Andreas Glaser, Die Volksabstimmung über das Paket Schweiz–EU, Basel 2025, S. 38 ff.; Hansjörg Seiler anlässlich der Anhörung in der SPK-S (vorne Ziff. 2.1).

31 SR 0.916.026.81