Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 16 Seiten
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Die vorgeschlagene Bestimmung verwirklicht die Beschränkung der Beschwerdegründe für das Bundesverwaltungsgericht (i.V.m. Art. 37 VGG). Vgl. zur Beschränkung der Beschwerdegründe die Erläuterungen zu Artikel 98 Absatz 2 E-BGG.
2. Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Art. 98 Abs. 2
Nach Artikel 95 Buchstabe b BGG kann mit der Beschwerde vor Bundesgericht die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden. Artikel 98 BGG schränkt die Beschwerdegründe bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ein. Die vorgeschlagene Bestimmung fügt eine zweite Einschränkung hinzu: Neu soll die Verletzung einer Bestimmung eines Abkommens nach Artikel 147a Absatz 2 des Entwurfs15 für eine Änderung des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216 (ParlG) nicht gerügt werden können, wenn ein Bundesgesetz ausdrücklich davon abweicht. Der vorgeschlagene Artikel 106 Absatz 1bisE-BGG sieht zudem vor, dass das Bundesgericht die betreffende völkerrechtliche Bestimmung auch nicht von Amtes wegen anwendet. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht im Konfliktfall nicht mehr prüfen kann, ob das Abkommen oder das Bundesgesetz Vorrang hat, sondern nur, ob die neue Einschränkung der Beschwerdegründe anwendbar ist oder nicht. Ist sie anwendbar, so ist die Verletzung der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtung nicht gerichtlich durchsetzbar. Die vorgeschlagene Regelung stellt mit anderen Worten nicht eine Vorrangregel für einen Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht dar. Vielmehr wird der Entscheid des Gesetzgebers, von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 E-ParlG abzuweichen, durch eine Beschränkung der Kognition des Bundesgerichts vom Rechtsweg ausgenommen.
Die vorgeschlagene Regelung setzt voraus, dass der Gesetzgeber «ausdrücklich» vom betreffenden Abkommen abweicht. Damit die Regelung zur Anwendung kommt, muss die Abweichung mit anderen Worten im Gesetzestext selber vorgesehen sein. Beispielsweise könnte der Gesetzgeber der entsprechenden Gesetzesbestimmung folgende Formulierung voranstellen: «In Abweichung von Artikel [Bestimmung des betreffenden Abkommens]…».17 Demgegenüber ist nach der Schubert-Praxis des Bundesgerichts nur erforderlich, dass der Gesetzgeber «bewusst» vom Völkerrecht abgewichen ist. Nach dieser Praxis ist erforderlich, dass die Abweichung anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes eingehend thematisiert wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Normkonflikt in den parlamentarischen Beratungen nur am Rande erwähnt wird und es kaum vertiefte Voten dazu gibt oder die Voten widersprüchlich bleiben.18 Dies hat zur Folge, dass in der Praxis oft Unsicherheit darüber besteht, ob
15 BBl 2026 616, S. 84; BBl 2026 631, S. 3; BBl 2026 633, S. 41; BBl 2026 635, S. 2
16 SR 171.10
17 Mögliche Verankerung der Schubert-Praxis im Schweizer Recht, Bericht des Bundesamts für Justiz vom 20. April 2026 zuhanden der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, S. 5.
18 BGE 138 II 524 E. 5.3.2.